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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.2007
- 4 Sa 242/07 -
Mitbestimmung des Betriebsrats beim Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers zu berücksichtigen
Ein Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber gemäß § 8 TzBfG (Teilzeitbeschäftigungsgesetz) Teilzeitbeschäftigung verlangen, soweit keine betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Der Anspruch bezieht sich sowohl auf den Umfang der Beschäftigung als auch auf die Lage der Arbeitszeit. Die Lage der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber allerdings nicht frei bestimmen: Er muss die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 2 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) einholen. Offen war die Frage, ob der Arbeitgeber das Teilzeitverlangen mit der Begründung ablehnen kann, der Betriebsrat habe der vom Arbeitnehmer begehrten Verteilung der Arbeitszeit nicht zugestimmt.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat für das Spannungsverhältnis zwischen dem Anspruch des Arbeitnehmers und dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eine Lösung gefunden: Die Regelung über das Teilzeitverlangen gemäß § 8 TzBfG schließt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über die Lage der Arbeitszeit gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 2 BetrVG nicht aus (so bereits Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.03.2004, Aktenzeichen 9 AZR 323/03). Allerdings muss der Betriebsrat ebenso wie der Arbeitgeber auch abwägen, ob die vom Arbeitnehmer gewünschte Lage der Arbeitszeit die besonderen betrieblichen Belange oder das betriebliche Organisationskonzept wesentlich beeinträchtigt. Diese Abwägung ist gerichtlich überprüfbar. Verweigert also der Betriebsrat die Zustimmung zu einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit, so muss der Arbeitgeber dies beachten und darf dem Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers zunächst nicht entsprechen. Erhebt der Arbeitnehmer jedoch Klage vor dem Arbeitsgericht, so ist dieses befugt, die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats im Lichte des § 8 TzBfG zu überprüfen.
Das Landesarbeitsgericht gab in seinem Urteil der Teilzeitklage statt. Der Arbeitgeber hatte ebenso wie der Betriebsrat die Zustimmungsverweigerung damit begründet, dass die starre, festgelegte Arbeitszeit der einzelnen Mitarbeiterin nicht mit dem Interesse der Kolleginnen und Kollegen in Einklang zu bringen sei und den Betriebsfrieden störe. Jeder solle im vergleichbaren Umfang in die Vorzüge und Nachteile des Arbeitsrahmens eingebunden werden. Das Landesarbeitsgericht betonte demgegenüber die Pflicht des Arbeitgebers, bei der Arbeitszeiteinteilung die besondere familiäre Situation des jeweiligen Arbeitnehmers zu beachten. Dieser Pflicht werde weder der Arbeitgeber noch der Betriebsrat gerecht, wenn sich die beiden starr auf ein bei ihnen durch Betriebsvereinbarung bestehendes Prinzip flexibler Arbeitszeit beriefen. Betriebsrat und Arbeitgeber würden der Vorgabe des § 8 TzBfG nur dann gerecht, wenn sie den Einzelfall in seiner konkreten Situation würdigten. Eine solche Einzelfallwürdigung hätten Arbeitgeber und Betriebsrat im konkreten Fall unterlassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 21.12.2007
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