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Landgericht Arnsberg, Urteil vom 07.02.2006
- 5 S 101/05 -
Verkehrsunfallverursacher haftet nicht für Kosten eines entgangenen Fluges
Keine Haftung für „Frustrierungsschaden“
Der Besitzer eines Mietwagens kann von seinem Unfallgegner keinen Ersatz von Flugkosten verlangen, wenn er wegen Verzögerungen, die mit dem Verkehrsunfall zusammenhängen, zu spät zum Abflugterminal kommt und sein Flugzeug verpasst.
Das gilt jedenfalls dann, wenn er bei der Ankunft am Flughafen Organisationsfehler begeht, die entscheidend zur Versäumung des Fluges beitragen. Das hat das Landgericht Arnsberg heute in einem Berufungsrechtstreit entschieden und damit ein Urteil des Amtsgerichts Menden bestätigt.
Ein Paar aus Menden im Sauerland wollte im Sommer 2004 an den Arabischen Golf fliegen. Auf dem Weg zum Flughafen wurden sie mit ihrem Mietwagen unverschuldet in einen leichten Verkehrsunfall verwickelt. Nach der von ihnen behaupteten 45minütigen Verzögerung wegen der polizeilichen Unfallaufnahme kam das Paar mit Verspätung am Frankfurter Flughafen an. Statt sofort einzuchecken, gaben sie das Fahrzeug zunächst am Mietfahrzeugschalter zurück. Dies dauerte eine weitere halbe Stunde. Inzwischen hatte der Flugschalter geschlossen. Eine weitere halbe Stunde später startete das
Bei einem sogenannten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2006
Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des LG Arnsberg vom 07.02.2006
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Dokument-Nr. 1882
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