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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 11.12.2023
- 30 C 86/23 -
Urinieren lassen der Katzen im Treppenhaus rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters
Nachhaltige Störung des Hausfriedens
Lässt ein Wohnungsmieter zu, dass seine Katzen im Treppenhaus frei herumlaufen und dort urinieren, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Denn in einem solchen Verhalten liegt eine nachhaltige Störung des Hausfriedens. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2023 erhielt der Mieter einer Wohnung in Brandenburg eine
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Vorliegen einer Geruchs- und Hygienebelästigung
Dem Vermieter sei nach Auffassung des Amtsgerichts bei einer derartigen Geruchs- und Hygienebelästigung eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten, zumal auch die Bausubstanz des Hauses durch die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2024
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Durch Katze verursachte Kratzspuren begründen Haftung des katzenhaltenden Mieters
(Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 04.03.2010
[Aktenzeichen: 9 C 308/09]) - Vermieter kann Mieter bei Haltung von 15 Hauskatzen in Einfamilienhaus fristlos kündigen
(Landgericht Aurich, Beschluss vom 05.11.2009
[Aktenzeichen: 1 S 275/09])
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Dokument-Nr. 33641
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