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Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 16.10.2018
- 3 O 70/18 -
Keine Haftung des Reiseveranstalters für Ausrutschen eines Reisenden auf frisch gewischten Boden im Flughafengebäude
Fehlendes Warnschild begründet keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Reiseveranstalters
Rutscht ein Reisender aufgrund eines frisch gewischten Bodens im Flughafengebäude aus, so gehört dies zum allgemeinen Lebensrisiko. Der Reiseveranstalter haftet selbst dann nicht dafür, wenn kein Warnschild aufgestellt war. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung ist darin nicht zu sehen. Dies hat das Landgericht Baden-Baden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2015 wollte eine Reisende nach ihrem Urlaub auf Las Palmas nach Hause zurückfliegen. Im Flughafengebäude rutsche sich auf den frisch gewischten Boden vor der Anzeigetafel aus und verletzte sich an der linken Schulter. Sie bemängelte nachfolgend, dass kein Warnschild vor der
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht Baden-Baden entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Die Beklagte hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Eine solche sei ihr nicht anzulasten. Das Ausrutschen auf einem frisch gewischten Boden wegen Fehlens eines Warnschildes gehöre im Verhältnis
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2019
Quelle: Landgericht Baden-Baden, ra-online (zt/RRa 2019, 62/rb)
Jahrgang: 2019, Seite: 62 RRa 2019, 62
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Dokument-Nr. 27393
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