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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 22.01.2010
- 2 U 904/09 -
Vor nassem und feuchtem Boden muss gewarnt werden
Verkehrssicherungspflicht wird sonst verletzt
Ist der Fußboden aufgrund der Reinigung nass oder feucht, so muss darauf hingewiesen werden. Geschieht dies nicht und kommt es zu einem Sturz, so liegt darin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall buchte eine Urlauberin eine 15-tägige Ägyptenreise mit Nilkreuzfahrt. Während der
Urlauberin verlangt nach Sturz Schmerzensgeld und Schadenersatz
Die Urlauberin verlangte von der Reiseveranstalterin Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt und sprach der Urlauberin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € und einen Schadenersatzanspruch in Höhe von etwa 1.040 € zu. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Schuldhafte Verkehrssicherungspflicht lag vor
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied gegen die Beklagte. Die Ansprüche haben der Klägerin gemäß §§ 280, 253 Abs. 2 BGB zugestanden. Die Reiseveranstalterin habe für die schuldhafte Verletzung der
Aufstellen von Schildern war erforderlich und zumutbar
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 10.07.2009
[Aktenzeichen: 10 O 114/09]
Jahrgang: 2010, Seite: 630 MDR 2010, 630
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Dokument-Nr. 13696
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