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Landgericht Berlin, Urteil vom 09.05.2014
- 15 O 44/13 -
WhatsApp darf auf deutschsprachiger Internetseite keine englischsprachigen AGB verwenden
Kenntnis der englischen Sprache kann nicht erwartet werden
WhatsApp ist es untersagt auf seiner deutschsprachigen Internetseite englischsprachige AGB zu verwenden. Denn es kann nicht erwartet werden, dass deutsche Verbraucher überwiegend der englischen Sprache mächtig sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherverband gegen WhatsApp, da es auf seiner deutschsprachigen
Verstoß gegen Telemediengesetz lag vor
Das Landgericht Berlin sah in der Verwendung englischsprachiger AGB auf der deutschsprachigen
Unzulässige Verwendung englischsprachiger AGB
Darüber hinaus sei es unzulässig gewesen, so das Landgericht weiter, dass den deutschen Verbrauchern nur englischsprachige AGB angeboten wurden. Nach § 305 Abs. 2 BGB müssen AGB von den Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden könne. Dies sei nicht gewährleistet, wenn die AGB in englischer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18408
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