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Landgericht Berlin, Urteil vom 17.01.2018
- 18 S 308/13 -
Wohnflächenberechnung: Flächen von Balkonen, Terrassen und Wintergärten sind nur zu einem Viertel und nicht zur Hälfte zu berücksichtigen
Häufig vorkommende fehlerhafte Praxis zur Anrechnung von Balkonflächen kann nicht als örtliche Verkehrssitte angesehen werden
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass entgegen einer weit verbreiteten Praxis in Berlin die Flächen von Balkonen, Terrassen und Wintergärten nur zu einem Viertel und nicht zur Hälfte zu berücksichtigen sind, um die Wohnfläche zu berechnen.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob der Mieter einer Wohnung der von der Vermieterin gewünschten
Das Amtsgericht Lichtenberg sah eine Miete von 486,45 Euro als ortsüblich an und urteilte entsprechend.
Fläche von Balkonen ist lediglich mit einem Viertel anzurechnen
Die Berufung des beklagten Mieters war teilweise erfolgreich. Das Landgericht Berlin verurteilte den Mieter, einer Erhöhung lediglich auf 451,36 Euro zuzustimmen. Maßgeblich in diesem Rechtsstreit war die
Grundsätzlich sei bei nicht preisgebundenem Wohnraum die Größe einer Wohnung nach der örtlichen Verkehrssitte zu ermitteln. Dabei kämen neben der für preisgebundenen Wohnraum seit dem 1. Januar 2004 anwendbaren Wohnflächenverordnung auch alternative Regelwerke wie zum Beispiel die DIN Vorschriften in Betracht.
Anwendung der Wohnflächenverordnung durch Privatvermieter erfolgt oft rechtsfehlerhaft
Aufgrund der durchgeführten Datenerhebung des Sachverständigen sei festzustellen, dass in zurück liegenden Zeiten die Mehrheit der Befragten die Wohnflächenverordnung anwenden würde, um die
Es sei nicht gerechtfertigt, die bisherige häufig vorkommende Praxis als örtliche Verkehrssitte anzusehen. Denn die Mehrheit sehe ein Regelwerk als verbindlich an, das bei zutreffender Anwendung eine anderweitige Flächenberechnung vorschreibe.
Tatsächliche Wohngröße im vorliegenden Fall kleiner als im Mietvertrag festgelegt
Da in dem zu entscheidenden Fall die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2018
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
- Zustimmung zur Mieterhöhung: Balkonfläche ist zu 50 % zur Wohnfläche hinzuzurechnen
(Landgericht Hamburg, Beschluss vom 19.11.2012
[Aktenzeichen: 311 S 50/12]) - BGH zur Wohnflächenberechnung unter anteiliger Einbeziehung von Dachterrassenflächen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.04.2009
[Aktenzeichen: VIII ZR 86/08])
Jahrgang: 2018, Seite: 256 GE 2018, 256
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Dokument-Nr. 25534
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