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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.10.2017
- 18 S 339/16 -
Vermieter muss in gewissem Umfang Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen erteilen
Pauschalrechnungen müssen aufgeschlüsselt und Anteil der Dienstleistungen ausgewiesen werden
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Mieter von seinem Vermieter beanspruchen kann, in einer Betriebskostenabrechnung bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln, dass der Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann. In dem entschiedenen Fall muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung so erstellen, dass bestimmte Nebenkosten sowie Kosten für Frisch- und Schmutzwasser nach einzelnen Beträgen und zugrunde liegenden Leistungen aufgeschlüsselt werden.
Die Parteien des zugrunde liegenden Rechtsstreits hatten im Jahr 2014 einen Mietvertrag über eine Wohnung in Berlin-Charlottenburg geschlossen. Wie häufig war der Mieter auch hier verpflichtet, auf die Kosten für Heiz- und Betriebskosten Vorauszahlungen zu leisten, über die dann periodengerecht abzurechnen war. In der Klausel § 3 Nr. 4 des Mietvertrages war vereinbart, dass der
Mit seiner Klage nahm der Mieter den
Mieter hat Recht auf aufgeschlüsselte Betriebskostenabrechnung zur Ermittlung von Beträgen für haushaltsnahe Dienstleistungen
Das Landgericht Berlin gab dem Mieter hinsichtlich des eingeschränkten Hilfsklageantrages Recht, nachdem das Amtsgericht Charlottenburg in erster Instanz noch die Klage insgesamt abgewiesen hatte. Der Mieter habe das Recht, zumindest eine
Vermieter muss einzelne Betriebskostenarten grundsätzlich nicht ausdrücklich als Aufwendungen "für haushaltsnahe Dienstleistungen" deklarieren
Der
Vermieter kann sich der Pflicht zur Aufschlüsselung der Rechnungen nicht durch Mietvertragsklausel entziehen
Dem Mieter sei nicht zuzumuten, selbst anhand der Geschäftsunterlagen bei der Hausverwaltung die Einzelrechnungen zusammenzustellen und zuzuordnen. Dies obliege vielmehr dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2017
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
- Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 30.08.2017
[Aktenzeichen: 220 C 72/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 2, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2018, 2 (Michael Drasdo)
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Dokument-Nr. 25007
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