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Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.09.2019
27 AR 17/19 -

Bezeichnung einer Politikerin als "Stück Scheiße", "Krank im Kopf", "Geisteskrank", "Schlampe", "Gehirn Amputiert", "Drecks Fotze" stellen zulässige Meinungsäußerung dar

Polarisierende Äußerung der Politikerin rechtfertigt polemische, überspitzte und sexistische Kritik

Äußert sich eine Politikerin polarisierend zu einem in der Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Thema, so muss sie polemische, überspitzte und sexistische Kritik hinnehmen. Wird sie etwa als "Stück Scheiße", "Krank im Kopf", "Geisteskrank", "Schlampe", "Gehirn Amputiert" oder "Drecks Fotze" bezeichnet, stellen dies zulässige Meinungsäußerungen dar. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Grünen-Politikerin Renate Künast von Facebook die Auskunft über Daten mehrerer Nutzer. Diese hatten Kommentare unter einem Post, der sich kritisch zu den angeblichen Äußerungen von Frau Künast zu gewaltfreien Geschlechtsverkehr mit Kindern befasste, geschrieben. In den Kommentaren fielen Äußerungen wie "Wurde diese Dame vielleicht als Kind ein wenig viel gef…", "Stück Scheiße", "Geisteskranke", "Krank im Kopf", "Schlampe", "Gehirn Amputiert", "Drecks Fotze" oder "hohle Nuss, die als Sondermüll entsorgt gehört".

Kein Anspruch auf Auskunft wegen Zulässigkeit der Meinungsäußerungen

Das Landgericht Berlin entschied gegen Frau Künast. Ihr stehe kein Anspruch auf Auskunft zu. Denn die Äußerungen der Facebook-Nutzer stellen zulässige Meinungsäußerungen dar. Frau Künast habe sich durch ihre Äußerung zu einer der Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührende Frage geäußert und damit Widerstand aus der Bevölkerung provoziert. Sämtliche Kommentare haben daher einen Sachbezug und stellen somit keine Diffamierung der Person und damit keine strafbare Beleidigung dar. Frau Künast habe daher die teilweise sehr polemische, überspitzte und sexistische Kritik hinnehmen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (7)

 
 
Eckhard Rothmaier schrieb am 06.12.2019

Wer derartige Verbalinjurien losläßt zeigt, daß er zu feineren aber verletzenderen Äußerungen nicht befähigt ist.

Das LG B überdehnt die Rechte aus Art 5 I GG und setzt sich in Dissens zur st.Rspr. des BVerfG.

Jan Lanc schrieb am 06.10.2019

Echt peinlich wenn das Gericht so entscheidet!

Michael Schön schrieb am 01.10.2019

Es erscheint mir, dass Kommentare dieser Art grob grundgesetzwidrig sind und in erster Linie die Würde des Menschen zutiefst verletzen. Wie kann ein deutsches Gericht in einem Urteil die Würde einer Person, die durch das Grundgesetz geschützt ist derart außer Kraft setzen ????

Blogwatch schrieb am 27.09.2019

Es erscheint tatsächlich befremdlich, wie hier geradezu in bester Winkeladvokaten-Manier von Teilen diese offensichtlich als Herabwürdigung gemeinten Posts als argumentativ (man beachte "Argument" in einer Sachauseinandersetzung!) als nicht zu beanstanden dargestellt werden!

Mit der - vereinfacht formulierten - Begründung, der andere habe doch quasi angefangen.

Hier scheint hier ja eine Aug-um-Aug-Rechtsauffassung Einzug zu halten, die ich in der europäischen Rechtsgeschichte für überwunden glaubte.

Kommentator_1 schrieb am 26.09.2019

Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert.

Durch ihren Zwischenruf, den man als Leser des Ausgangsposts als sexuell konnotiert und mit einem erheblichen Empörungspotential belegt verstehen konnte, hat Renate Künast aus meiner Sicht zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben.

In einem solchen Fall können auch drastische Formulierungen in Betracht kommen. Gerade in solchen Bereichen, in denen das Publikum ohnehin eine ausfällige und harte Sprache gewohnt ist, wie es eben beispielsweise in der Politik der Fall ist, sind angesichts der vorherrschenden Reizüberflutung starke und einprägsame Formulierungen hinzunehmen. (vgl. Münchener Kommentar zum StGB, §193, 3.Auflage 2017).

Ernst Ansgar Niehm schrieb am 26.09.2019

Ich möchte zu bedenken geben, dass Frau Künast , so zumindest die aktuelle Datenlage, nicht den Weg über eine Strafanzeige nach §185 Strafgesetzbuch (Beleidigung) gegangen ist, sondern zivilrechtlich die Betreiber der Plattform Facebook angegangen ist, die Autoren des beleidigenden Beitrags zu offenbaren.

Beleidigung ist prinzipiell ein subjektives Geschehen, auch wenn man sich darauf verständigen kann, dass die Äußerungen zu Frau Künast jedes Maß vermissen lassen.

Wenn das Verfahren so durchgegangen wäre, hätten wir uns dann auch mit der Situation auseinandersetzten müssen, dass nach Offenbarung der Personalien wegen einer wie auch immer begründeten "Beleidigung" diese Personen statt mit einem Gerichtsverfahren, wie wohl von Frau Künast beabsichtigt, mit einem mehrköpfigen Besuch von Personen mit hoher Gewaltbereitschaft konfrontiert werden. Insgesamt wäre dadurch die Erstellung von Verhaftungs- und Todeslisten deutlich erleichtert worden.

Ingrid Okon schrieb am 26.09.2019

dieses Urteil schlägt dem Fass den Boden aus und ist nicht hinzunehmen. Was müssen das für verkommene Richter sein, die offensichtlich derartige Beleidigungen nicht im Gesetzbuch gefunden haben. Derartige Beschimpfungen haben nichts mit Meinungsäußerung zu tun. Die Würde des Menschen ist unantastbar und ja, da gehören auch Frauen dazu.

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