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Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.09.2019
- 27 AR 17/19 -
Bezeichnung einer Politikerin als "Stück Scheiße", "Krank im Kopf", "Geisteskrank", "Schlampe", "Gehirn Amputiert", "Drecks Fotze" stellen zulässige Meinungsäußerung dar
Polarisierende Äußerung der Politikerin rechtfertigt polemische, überspitzte und sexistische Kritik
Äußert sich eine Politikerin polarisierend zu einem in der Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Thema, so muss sie polemische, überspitzte und sexistische Kritik hinnehmen. Wird sie etwa als "Stück Scheiße", "Krank im Kopf", "Geisteskrank", "Schlampe", "Gehirn Amputiert" oder "Drecks Fotze" bezeichnet, stellen dies zulässige Meinungsäußerungen dar. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte die Grünen-Politikerin Renate Künast von
Kein Anspruch auf Auskunft wegen Zulässigkeit der Meinungsäußerungen
Das Landgericht Berlin entschied gegen Frau Künast. Ihr stehe kein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Auch überspitzte Äußerungen fallen in der Regel in Schutzbereich der Meinungsfreiheit
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.07.2014
[Aktenzeichen: 1 BvR 482/13]) - Unzulässige Schmähkritik bei als Privatfehde zu kennzeichnenden Meinungsäußerungen auf Facebook
(Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 05.09.2017
[Aktenzeichen: 4 U 682/17])
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Dokument-Nr. 27889
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