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Landgericht Berlin, Urteil vom 13.01.2016
- 28 O 14/14 -
Kunstsammler muss Auskunft über erzielten Kaufpreis für eine ins Ausland verkaufte Kunstsammlung erteilen
Das Landgericht Berlin hat einen bekannten Kunstsammler verurteilt, dem Kläger Auskunft über den erzielten Kaufpreis aus einem Kaufvertrag zu erteilen, durch den der Beklagte eine bedeutende Kunstsammlung in das Ausland verkauft hat.
Der Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens beschäftigte sich seit vielen Jahren mit dem An- und
Sachverhalt
Ende des Jahres 2009 stellte der Kläger den Kontakt des Beklagten zu einem Professor und Grafikdesigner, dem Zeugen H., her, der im
Kläger erhebt sogenannte Stufenklage
Da der Kläger Einzelheiten über den
Beklagter muss Auskunft über Höhe des Kaufpreises für Verkauf der Privatsammlung an ausländische Akademie erteilen
Nach dem Teilurteil des Landgerichts über diese erste Stufe schuldet der Beklagte dem Kläger Auskunft über die Höhe des Kaufpreises, den er für den
Berufen auf Geheimhaltungsinteressen nicht zulässig
Der Beklagte könne sich auch nicht erfolgreich auf Geheimhaltungsinteressen berufen. Zum Einen habe er eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung nicht konkret vorgetragen. Zum Anderen wäre er auch nicht schutzwürdig, da er bei Abschluss des Kaufvertrages hätte berücksichtigen müssen, dass er möglicherweise dem Kläger Auskunft darüber erteilen müsse.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2016
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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(Oberlandesgericht München, Urteil vom 20.03.2014
[Aktenzeichen: 14 U 764/12]) - NS-Raubkunst: Museum muss "Simplicissimus"-Plakat die "Dogge" an Erben heraus geben
(Landgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2009
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Dokument-Nr. 22111
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