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Oberlandesgericht München, Urteil vom 20.03.2014
- 14 U 764/12 -
Auktionshaus ist wegen eines deutlich unter Wert verkauften Teppichs nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet
OLG München verneint Pflichtverletzungen des Auktionators
Das Oberlandesgericht München hat in dem Rechtsstreit um den so genannten "teuersten Teppich der Welt" entschieden, dass der Eigentümerin des Teppichs, die diesen bei einem Varia-Auktionshaus zur Versteigerung eingereicht hatte, wo er ganz erheblich unter Wert versteigert wurde, gegen das Auktionshaus kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte bei einem nicht auf die
Auktionshaus "Christie´s" versteigert Teppich zum Preis von ca. 6,2 Millionen Britische Pfund
Der tatsächliche Wert des Teppichs war aber bedeutend höher. Einige Monate nach der
Klage gegen das Augsburger Auktionshaus auf Schadensersatz erfolglos
Die Klägerin nahm daraufhin das Augsburger
Auktionshaus hat die im Handelsverkehr erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das beklagte
Teppich wurde vor der Versteigerung im Auktionshaus einer ausreichenden näheren Untersuchung unterzogen
Der
Anhaltspunkte für Vorliegen eines außergewöhnlich wertvollen Exemplars nicht gegeben
Weitere Nachforschungen der Beklagten seien nicht veranlasst gewesen, da diese keine konkreten Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass der
Buch über persische Kunst von Pope kein Standardwerk eines Varia-Auktionators
Auch wenn der
Varia-Auktionator musste anhand der Knüpftechnik nicht hohes Alter des Teppichs erkennen
Von einem Varia-Auktionator könne auch nicht verlangt werden, dass er aufgrund des Blattmusters des Teppichs den Bezug zu einem kostbaren Vasenteppich aus dem 17. Jahrhundert herstellen kann. Das im Internet gut dargestellte Muster des Teppichs sei auch für die zahlreichen Teppichexperten (das "who-is-who" der Teppichhändler), die sich im Vorfeld der
Auktionshaus durfte von einem Bieten "über den Katalogpreis hinaus" seitens der fachkundigen Kaufinteressenten ausgehen
Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt in einer Entscheidung vom 24. Januar 1985 die Auffassung vertreten hat, dass das angesprochene Publikum bei Versteigerungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Auktionators wegen dessen "amtlichen Anscheins" erwarte, dass die von ihm angegebenen Schätzpreise in etwa dem Preis entsprechen, der im Handel für gleichartige Teppiche verlangt wird, diesen jedenfalls nicht erheblich übersteigen, handele es sich um eine nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation. Vorliegend habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass - anders als im Frankfurter Fall - nur fachkundige Kaufinteressenten über den Katalogpreis hinaus bieten würden.
Art der Beschreibung des Teppichs durch das Auktionshaus war grundsätzlich nicht zu beanstanden
Die Beklagte habe aufgrund des großen Interesses vor der Auktion auch nicht den Schluss ziehen müssen, dass sie den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online
- Landgericht Augsburg, Urteil vom 27.01.2012
[Aktenzeichen: 22 O 3163/10]
- Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit eines Haftungsausschlusses in Versteigerungsbedingungen eines Auktionshauses
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2013
[Aktenzeichen: VIII ZR 224/12]) - Versteigerung eines Luxushandys: Niedriges Startgebot lässt bei Internetauktion nicht zwingend auf Plagiat eines Produkts schließen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.03.2012
[Aktenzeichen: VIII ZR 244/10])
Jahrgang: 2015, Seite: 81 NJW 2015, 81
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Dokument-Nr. 17933
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