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Landgericht Berlin, Urteil vom 21.01.2015
- 3 O 55/14 -
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Hörschadens aufgrund zu erwartenden Fluglärms
Fluglärm muss für Geschädigten unerwartet sein bzw. vom normalen Betriebsablauf abweichen
Grundsätzlich kann ein Hörschaden aufgrund von Fluglärm ein Schmerzensgeldanspruch nach § 33 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) begründen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Fluglärm entweder für den Geschädigten unerwartet war oder ein vom normalen Betriebsablauf abweichender Fluglärm vorliegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein pensionierter Polizist lebte seit vielen Jahren in unmittelbarer Nähe des Flughafens Berlin-Tegel. Aufgrund der dadurch bedingten Lärmbeeinträchtigung befand er sich in neurologisch-psychologischer und internistischer Dauerbehandlung. Der Pensionär litt unter Panikattacken, Depressionen, Schlafstörungen und Bluthochdruck. An einem Nachmittag im Januar 2011 wartete der Pensionär an einer Bus-Haltstelle am Kurt-Schuhmacher-Platz, der sich in kurzer Entfernung zum Flugfeld des Flughafens befand und in der Einflugschneise lag, auf den Bus. Aufgrund des Überflugs eines in Landung befindlichen und daher tieffliegenden Flugzeugs erlitt der Pensionär dabei einen
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund erlittenen Hörschadens durch Fluglärm
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Pensionär. Ihm habe nach § 33 LuftVG kein Anspruch auf
Kein Vorliegen eines unerwarteten Überflugs sowie eines vom normalen Betriebsablauf abweichende Lärmbeeinträchtigung
Eine plötzliche und somit unerwartete Lärmeinwirkung habe nach Auffassung des Landgerichts nicht vorgelegen. Denn zum einen sei der Überflug des Flugzeugs für den Pensionär nach eigenen Angaben nicht unerwartet gewesen. Zum anderen habe keine vom normalen Betriebsablauf abweichende Lärmeinwirkung vorgelegen. Zwar habe der Pensionär ein Knallgeräusch geschildert. Er habe jedoch dessen Vorliegen nicht nachweisen können. Es sei darüber hinaus unwahrscheinlich gewesen, dass ein modernes Passagierflugzeug einen solchen Knall verursachen kann.
Fehlender Beweis der Verantwortlichkeit der beklagten Fluggesellschaft
Der Pensionär habe ferner nicht beweisen können, so das Landgericht, dass gerade ein Flugzeug der beklagten Fluggesellschaft die Lärmeinwirkung verursacht hatte.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 20664
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