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Landgericht Berlin, Urteil vom 17.11.2005
- (512) 68 Js 451/05 Kls (42/05) -
Bundesliga-Wettskandal: Ehemaliger Schiedsrichter Robert Hoyzer zu 2 Jahren und 5 Monaten Haft verurteilt
Landgericht Berlin fällt Urteil gegen den ehemaligen Fußballschiedsrichter Robert Hoyzer u. a.
Die 12. große Strafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten Ante S. wegen Betruges in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Den Angeklagten Robert Hoyzer hat sie unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.
Eine Strafe in dieser Höhe kann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Den Angeklagten Marks hat die Kammer unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten Milan S. hat sie wegen Betruges und wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, den Angeklagten Filip S. wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Beide Strafen sind zur Bewährung ausgesetzt worden.
Die Kammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte Ante S. sein Wettrisiko durch die Manipulation vermindert, bei der Platzierung der Wetten allerdings stillschweigend und dadurch den Angestellten des Wettbüros täuschend, erklärt habe, keine Manipulationen vorgenommen zu haben. Hierdurch habe er jeweils einen Betrug begangen. Anders als die Staatsanwaltschaft ist die Kammer in keinem der Fälle davon ausgegangen, dass die Angeklagten als Bande gehandelt haben. Denn eine Verabredung, sich zusammenzuschließen, um zukünftig solche Straftaten zu begehen, habe es nicht gegeben. Vielmehr habe allein der Angeklagte Ante S. das Geschehen in der Hand gehabt, die anderen hätten ihm vom Fall zu Fall bei seinen Manipulationen geholfen – so die Schiedsrichter durch die Spielbeeinflussung -, hätten aber selbst keine Entscheidungsmöglichkeit in Bezug auf die Wetten gehabt. Deswegen seien die anderen Angeklagten - mit Ausnahme einer von dem Angeklagten Milan S. selbst abgeschlossenen Wette - auch nur Gehilfen und keine Mittäter. Alle Angeklagten haben zur Überzeugung der Kammer aber gewerbsmäßig, also zur Erzielung einer dauerhaften Einnahmequelle, gehandelt, weswegen die Kammer stets vom Strafrahmen des Betruges in einem besonders schweren Fall, nämlich Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ausgegangen ist.
Für den Angeklagten Ante S. hat die Kammer diesen Strafrahmen gemildert, weil er aufgrund seiner Spielsucht nur erheblich vermindert schuldfähig war. Auch für die Beihilfetaten wurde der Strafrahmen für alle Angeklagten gemildert, da das Gesetz eine mildere Bestrafung des Gehilfen gegenüber dem Täter vorsieht.
Für Ante S. ist die Kammer dem Strafantrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Für Robert Hoyzer hat sie - trotz des strafmildernden Geständnisses und seiner Aufklärungshilfe - eine höhere Freiheitsstrafe ausgeurteilt, als dies die Staatsanwaltschaft gefordert hatte. Nach ihrer Ansicht sei Hoyzer nicht Opfer der Familie S. gewesen, er habe die wichtigste Pflicht des Schiedsrichters, seine Neutralität, für relativ geringfügige Beträge verletzt. Das Maß seiner Pflichtwidrigkeit sei dabei teilweise erheblich gewesen. Auch habe er andere Schiedsrichter in die kriminellen Handlungen verstrickt und seine jeweiligen Schiedsrichterassistenten durch seine Manipulationen in schwierige Situationen gebracht.
Für Dominik Marks hingegen hat die Kammer eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe verhängt. Sie hat auch seinen teilgeständigen Angaben eine mäßige strafmildernde Wirkung zuerkannt und deutlich gemacht, dass ihm der Gebrauch seines Schweigerechts, also soweit er nicht geständig war, nicht strafschärfend angerechnet werden darf.
Ebenfalls abweichend von den Anträgen der Staatsanwaltschaft hat die Kammer von Bewährungsauflagen für die Angeklagten Ante S. und Milan S. abgesehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 44/05 des Kammergerichts Berlin vom 17.11.2005
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