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Landgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2021
- 52 O 293/20 -
Aussage "ALL-INKLUSIVE GETRÄNKEPAKET PREMIUM" darf als reichhaltiges Getränkepaket ohne Aufpreis verstanden werden
Einschränkung durch Sternchenhinweis muss sich direkt hinter der werbenden Aussage befinden
Wirbt ein Kreuzfahrtanbieter mit einem "ALL-INKLUSIVE GETRÄNKEPAKET PREMIUM" darf dies dahingehend verstanden werden, dass Bestandteil der Reise ein reichhaltiges Getränkepaket ohne Aufpreis ist. Der Sternchenhinweis zur Einschränkung des Angebots muss sich direkt hinter der werbenden Aussage befinden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Kreuzfahrtanbieter warb im Jahr 2019 in einer Anzeige für Mittelmeerkreuzfahrten mit den Angaben "ALL-INKLUSIVE GETRÄNKEPAKET PREMIUM Reichhaltige Auswahl an Markengetränken in allen Bars und Restaurants rund um die Uhr". Zudem wurde mit Preisen ab 699 € pro Person geworben. Hinter den Preisen befanden sich Sternchenhinweise, die unter anderem auf die eingeschränkte Verfügbarkeit des Getränkepakets hinwiesen. Da das Paket somit nicht für jeden Gast galt, hielt der Dachverband der Verbraucherzentralen die Werbung für irreführend und erhob Klage auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung wegen Irreführung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Die Werbeangabe sei irreführend. Sie enthalte unwahre oder zumindest zur Täuschung geeignete Angaben über die Ausführung der angebotenen
Einschränkung durch Sternchenhinweis muss sich direkt hinter werbender Aussage befinden
Daran ändere auch der Sternchenhinweis hinter den Preisen nichts, so das Landgericht. Der Verbraucher werde den Hinweis auf die Preise der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/RRa 2023, 154/rb)
Jahrgang: 2023, Seite: 154 RRa 2023, 154
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Dokument-Nr. 33174
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