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Landgericht Berlin, Urteil vom 19.01.1981
- 61 S 344/80 -
Mieter muss für Kontrollmöglichkeiten auch während einer längeren Abwesenheit sorgen
Übergabe des Wohnungsschlüssels an Dritte sowie tatsächliche Kontrolle durch Dritten genügt Anforderungen
Ist ein Mieter für längere Zeit abwesend, so muss er dafür Sorge tragen, dass jemand die Wohnung kontrolliert. Dies kann etwa durch Übergabe eines Wohnungsschlüssels an einen Dritten sowie der tatsächlichen Kontrolle durch den Dritten geschehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung wurde von ihrem Vermieter auf Schadenersatz verklagt, da es während ihrer längeren Abwesenheit aufgrund eines sturmbedingten Verstopfens ihrer Balkonabflüsse mit Blättern zu einem Schaden gekommen ist. Die Mieterin wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, sie habe während ihres Urlaubs einen
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Dem Vermieter habe der Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Mieterin habe ihre Pflicht verletzt, dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung nicht beschädigt wird.
Übergabe der Wohnungsschlüssel allein nicht ausreichend
Ist ein Mieter für längere Zeit abwesend, so das Landgericht weiter, könne er seiner Pflicht zur Schadensvermeidung zwar dadurch nachkommen, dass er einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MDR 1981, 584/rb)
- Wasserschaden in der Weihnachtszeit: Mieter muss bei längerer Abwesenheit Vermieter Zutritt zu gemieteten Räumlichkeiten ermöglichen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.10.1971
[Aktenzeichen: VIII ZR 164/70]) - Mieter haftet für Schäden aufgrund eines verstopften Balkon-Abflusses
(Amtsgericht Neukölln, Urteil vom 05.10.2011
[Aktenzeichen: 13 C 197/11])
Jahrgang: 1981, Seite: 584 MDR 1981, 584 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1982, Seite: 86 ZMR 1982, 86
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Dokument-Nr. 18274
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