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Landgericht Berlin, Urteil vom 18.10.2013
63 S 446/12 -

Keine Mietminderung aufgrund Baulärms wegen Schließung einer Baulücke

Bei Baulücken muss Mieter trotz Vorhandensein einer Grünanlage mit Bebauung rechnen

Ein Mieter muss stets damit rechnen, dass eine innerstädtische Baulücke geschlossen wird. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Baulücke als Grünanlage gestaltet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beklagte sich die Mieterin einer Wohnung über eine erhebliche Lärm- und Staubbelästigung, die durch umfangreiche von ihrer Vermieterin veranlasste Bauarbeiten verursacht wurden. Hintergrund der Arbeiten war, dass das benachbarte Eckgrundstück mit einem Wohnhaus bebaut wurde. Bei diesem Grundstück handelte es sich um eine innerstädtische Baulücke, die vor den Arbeiten als Grünanlage gestaltet war. Nach Ansicht der Mieterin habe daher mit einer Bebauung nicht gerechnet werden müssen. Dies habe auch insbesondere deshalb gegolten, da die Wohnung Fenster zur Grünanlage hatte und sich dort der Hauseingang befand. Zudem sei nach Überzeugung der Mieterin die Baulückenrechtsprechung auf die Fälle nicht anwendbar, in denen der Vermieter die Ursache für den Baulärm setzt. Die Mieterin beanspruchte eine Mietminderung. Da die Vermieterin diese nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Tiergarten bejahte ein Minderungsrecht. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Recht zur Mietminderung wegen Baulärms

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Denn einem Mieter stehe dann kein Minderungsrecht zu, wenn bereits bei Abschluss des Mietvertrags erkennbar sei, dass es möglicherweise zu künftigen Bauarbeiten kommt. Dies sei hier der Fall gewesen.

Mieterin musste mit Schließung der Baulücke rechnen

Nach Auffassung des Landgerichts habe die Mieterin damit rechnen müssen, dass die Baulücke geschlossen und somit die historische Blockrandbebauung wieder hergestellt wird. Es sei zu beachten gewesen, dass das Eckgrundstück in einem innerstädtischen Wohnquartier lag und die lückenhafte Bebauung auf allgemein bekannte Gründe wie Kriegs- und Kriegsfolgeschäden und damit auf die zunächst unterbliebene Neubebauung beruht habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Eckgrundstück von allen Seiten mit Wohnhäusern umgeben war. Aufgrund dieser Umstände habe die Mieterin mit einer Bebauung rechnen müssen.

Vorhandene Grünanlage unerheblich

Für unerheblich hielt das Landgericht den Umstand, dass das Eckgrundstück als Grünanlage gestaltet und eben kein Brachland war. Die Mieterin habe daraus nicht den Schluss ziehen dürfen, dass es zu keiner Bebauung kommt. Sie habe die Grünanlage nicht als endgültige Nutzung ansehen dürfen. Es sei üblich unbebaute Flächen in der Nachbarschaft von Wohnhäusern nicht als Brachland liegen zu lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 15.06.2012
    [Aktenzeichen: 609 C 11/12]
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