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Landgericht Berlin, Urteil vom 30.01.2023
- 64 S 204/22 -
Keine unbefugte Gebrauchsüberlassung bei Überlassung der Wohnung an Kinder des Mieters
Mieter muss aber weiterhin Wohnung mitnutzen
Überlässt ein Mieter die Wohnung an sein Kind, so liegt darin keine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte im Sinne von §§ 540, 553 BGB, wenn der Mieter die Wohnung weiterhin mit nutzt. Nicht erforderlich ist, dass der Mieter seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 erhielten die Mieter einer Wohnung in Berlin eine
Amtsgericht gab Räumungsklage statt
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Räumungsklage statt. Es habe seiner Auffassung nach eine unbefugte
Landgericht verneint Vorliegen einer unbefugten Gebrauchsüberlassung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Eine unbefugte
Mitnutzung der Wohnung durch Mieter erforderlich
Erforderlich sei aber, so das Landgericht, dass der Mieter die Wohnung weiterhin mit nutze. Es müsse eine Teilgebrauchsüberlassung vorliegen. Eine solche sei anzunehmen, wenn der Mieter ein Zimmer für sich belegt, persönliche Gegenstände in der Wohnung lässt oder im Besitz von Schlüsseln ist. Es sei aber nicht ausschlaggebend, ob der Mieter noch seinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2023, 203/rb)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 21.06.2022
[Aktenzeichen: 206 C 28/22]
Jahrgang: 2023, Seite: 203 WuM 2023, 203
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Dokument-Nr. 32909
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