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Landgericht Berlin, Urteil vom 21.10.1983
64/63a S 147/83 -

Fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters nach Eintreten der Wohnungstür eines Nachbarn

Nachhaltige Störung des Hausfriedens

Tritt ein Wohnungsmieter die Wohnungstür eines Mitmieters ein, so rechtfertigt die darin liegende nachhaltige Störung des Hausfriedens die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 569 Abs. 2 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Wohnungsmieter im Jahr 1982 vom Amtsgericht Berlin-Schöneberg zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Der Mieter hatte die Wohnungstür eines Mitmieters eingetreten und deshalb von der Vermieterin eine fristlose Kündigung erhalten. Der Mieter legte gegen das Urteil Berufung ein.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Mieters zurück. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die fristlose Kündigung gemäß § 554 a BGB (neu. § 569 Abs. 2 BGB) wirksam gewesen sei. Das Eintreten der Wohnungstür eines Nachbarn stelle eine solche Verletzung der mietvertraglichen Verpflichtungen und eine so nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, dass dem Mieter habe fristlos gekündigt werden dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1984, 83/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 20.12.1982
    [Aktenzeichen: 10 C 427/82]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 1984, Seite: 83
GE 1984, 83

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25860 Dokument-Nr. 25860

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