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Landgericht Berlin, Beschluss vom 13.07.2015
- 65 T 90/15 -
Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Mietminderungsrechts bemisst sich nach dem Jahresbetrag der Mietminderung
Entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 2. Alternative GKG aufgrund planwidriger Regelungslücke
Klagt ein Mieter auf Feststellung eines Rechts zur Mietminderung, so bemisst sich der Streitwert für die Klage nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Aufgrund einer planwidrigen Regelungslücke wird § 41 Abs. 5 2. Alternative GKG entsprechend angewendet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, wonach sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Rechts zur
Streitwert auf Feststellung eines Minderungsrechts richtet sich nach § 41 Abs. 5 GKG
Das Landgericht Berlin entschied, dass sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Rechts zur
Enger Zusammenhang zwischen Klage auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen und Feststellung eines Minderungsrechts
Nach Auffassung des Landgerichts bestehe zwischen der Klage auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen und auf Feststellung eines Minderungsrechts ein besonders enger Zusammenhang. Stehe dem Mieter nämlich ein Instandsetzungsanspruch zu, so könne er zugleich wegen des zugrunde liegenden Mangels eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 1098/rb)
Jahrgang: 2015, Seite: 1098 GE 2015, 1098
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Dokument-Nr. 21634
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