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Landgericht Berlin, Urteil vom 12.02.2004
- 7 O 386/03 -
Hausratversicherung zahlt auch bei Einstieg mit Schlüssel
Nicht grob fahrlässig handelt, wer Papiere und Schlüssel zusammen aufbewahrt
Die Versicherung wollte sich im Fall aus der Verantwortung stehlen, da der Versicherungsnehmer grob fahrlässig gehandelt haben sollte.
Im Fall hatte der versicherte Mann in seiner Aktentasche Brieftasche und Schlüssel aufbewahrt. Die Tasche wurde ihm gestohlen. Als er den Diebstahl bemerkte, war es schon zu spät. Die Diebe hatten bereits zugeschlagen.
Das Landgericht Berlin entschied, dass nicht grob fahrlässig handelt, wer seinen Ausweis und seine Schlüssel zusammen in einer Tasche transportiert. Darum muss die Hausratversicherung auch zahlen, wenn beides gestohlen und dann in die Wohnung eingebrochen wird.
Es sei lebensfremd zu verlangen, Papiere und Schlüssel getrennt aufzubewahren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 116
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