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Landgericht Berlin, Urteil vom 21.04.2016
- 9 O 345/15 -
Zahlungsverzug des Mieters einer Eigentumswohnung: Verwalter haftet für verspätete Unterrichtung des Wohnungseigentümers sowie verspäteter Kündigung
Lediglich Ausspruch von Mahnungen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
Kommt der Mieter einer Eigentumswohnung in Zahlungsverzug, hat der Verwalter den Wohnungseigentümer davon zeitnah zu unterrichten und eine Kündigung auszusprechen. Kommt er dem nicht nach, so haftet der Verwalter auf Schadensersatz. Es entspricht keiner ordnungsgemäßen Verwaltung lediglich Mahnungen auszusprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Wohnung hatte diese vermietet. Die Überwachung des Zahlungsverkehrs sollte vom Verwalter übernommen werden. Im Jahr 2010 geriet die Mieterin erstmals in
Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassender zeitnaher Unterrichtung und Kündigung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Wohnungseigentümers. Ihm habe nach §§ 280, 675 BGB ein Anspruch auf
Keine ordnungsgemäße Verwaltung aufgrund Ausspruchs von Mahnungen
Es habe nach Ansicht des Landgerichts keiner ordnungsgemäßen Verwaltung entsprochen, lediglich Mahnungen auszusprechen. Denn nachdem auf die Mahnung aus dem März keine Reaktion erfolgte, habe es dem Verwalter oblegen, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Der Umstand, dass im Jahr 2010 ein Ausgleich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 787/rb)
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Jahrgang: 2016, Seite: 787 GE 2016, 787
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Dokument-Nr. 22950
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