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Landgericht Berlin, Urteil vom 17.07.2013
97 O 5/13 -

Bestellbutton im Internet muss Zahlungspflicht erkennbar machen

Verstoß gegen entsprechende Hinweispflicht begründet Unter­lassungs­anspruch für Mitbewerber

Führt die Betätigung eines Buttons im Internet zu einer Kostenpflicht, so muss der Button mit einer entsprechenden Formulierung versehen sein. Weist er nicht auf die Entstehung einer Zahlungspflicht hin, liegt ein Verstoß gegen § 312 g Abs. 3 BGB vor. Ein Mitbewerber kann daher auf Unterlassung klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Anbieter von Busreisen vertrieb über das Internet seine Angebote. Wollte ein Kunde eine Reise buchen, musste er unter anderem ein Button mit der Aufschrift "anmelden" betätigen. Tat er dies, ist es zu einem zahlungspflichtigen Reisevertrag gekommen. Ein Mitbewerber hielt dies für wettbewerbswidrig. Er meinte, der Button müsse deutlich auf die Zahlungspflicht hinweisen. Der Mitbewerber erhob daher Klage auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des klägerischen Mitbewerbers. Diesem habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 3 UWG zugestanden, da der beklagte Anbieter gegen eine Marktverhaltensregel verstoßen habe (§ 4 Nr. 11 UWG).

Zahlungsverpflichtung war nicht erkennbar

Mit dem Button habe der Beklagte den Bestellvorgang nicht derart gestaltet, so das Landgericht weiter, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Wer einen solchen Button im Rahmen eines Bestellvorgangs im Internet verwendet, müsse diesen Button gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften (§ 312 g Abs. 3 BGB). Dieser Pflicht sei der Beklagte nicht nachgekommen.

Vorgeschriebene Formulierung fehlte

Zwar erkannte das Landgericht an, dass der Button gut lesbar war. Der Beklagte habe aber nicht die Worte "zahlungspflichtig bestellen" oder eine entsprechende eindeutige Formulierung verwendet. Es habe daher an einem unmissverständlichen Hinweis auf den Willen zum Abschluss eines Vertrages und auf das Entstehen einer Zahlungspflicht gefehlt. Das Wort "anmelden" habe nicht genügt, da eine solche Handlung noch eine weitere Vorbereitungshandlung, hin zu einem verbindlichen bzw. zahlungspflichtigen Vertrag, nahe gelegt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Internetrecht | Verbraucherrecht | Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 780
MMR 2013, 780

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Dokument-Nr.: 17386 Dokument-Nr. 17386

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Kommentare (1)

 
 
Hägar JMK schrieb am 19.12.2013

Das ist aber mal ein erstaunlich realitätsnahes Urteil. Gratulation! Nur so ist das "außer Rand und Band" geratende Internet - wenn überhaupt - in ein Rechtsystem zu zwingen. Die sittenwidrige Spekulation auf einen Moment menschlicher Unachtsamkeit zwecks bösgläubiger Bereicherung muss radikal abgestellt werden. Ohne Internet würde man in einigen Fällen vermutlich sogar an "Betrugsversuche" denken.

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