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Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30.06.2014
- 22 S 100/14 -
Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen des Vermieters beginnt nicht mit Kenntnis der neuen Anschrift des Mieters
Unzulässige Verlängerung der Verjährungsfrist aus § 548 Abs. 1 BGB
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters nach Ende des Mietverhältnisses gemäß § 548 Abs. 1 BGB beginnt nicht erst mit Kenntnis des Vermieters von der neuen Anschrift des Mieters. Sie beginnt vielmehr mit Rückgabe der Mietsache. Andernfalls würde die sechsmonatige Verjährungsfrist in unzulässiger Weise verlängert. Dies hat das Landgericht Bielefeld entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin nach mehr als sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses über eine Wohnung gegen ihre ehemaligen Mieter auf Zahlung von
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Landgericht Bielefeld bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf
Fristbeginn nicht mit Kenntnis der neuen Anschrift des Mieters
Soweit die Vermieterin meinte, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2018
Quelle: Landgericht Bielefeld, ra-online (zt/ZMR 2015, 27/rb)
- Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 20.02.2017
[Aktenzeichen: 405 C 249/13]
Jahrgang: 2015, Seite: 27 ZMR 2015, 27
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Dokument-Nr. 25596
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