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Landgericht Bonn, Urteil vom 21.11.2006
- 10 O 203/06 -
Hauseigentümer müssen Heizungsanlagen im Winter regelmäßig überprüfen
Kontrolle muss so oft erfolgen, dass selbst bei einem Komplettausfall der Heizung keine Frostschäden in wasserführenden Anlagen entstehen
Wer als Hauseigentümer im Winter die Heizungsanlage nicht regelmäßig kontrolliert, kann im Falle von Frostschäden leer ausgehen. Dies zeigt ein Urteil des Landgerichts Bonn.
Im zugrunde liegenden Fall kehrte der Hauseigentümer eines freistehenden Einfamilienhauses nach einem 7-wöchigen Mallorca-Urlaub am 17.03.2006 in sein Haus zurück. Dabei musste er feststellen, dass die Innentemperatur des Hauses nahezu auf dem Niveau der Außentemperatur lag. Im Februar und März 2006 herrschten teils erhebliche Minustemperaturen mit Werten von bis zu -9,1 Grad Celsius in der Region. Ein Sachverständiger stellte fest, dass sich zehn Rippenheizkörperelemente durch den Frost verzogen hatten. Durch die Frosteinwirkung gab es auch Schäden an den Thermostatventilen, Verschrauben, Wasserabläufen, Luftstopfen etc. - Schäden in Höhe von ca. 4000,- EUR.
Die
Das Landgericht Bonn wies seine Klage ab. Der Hauseigentümer habe gegen die Sicherheitsvorschrift § 11 Ziffer 1d) der GVB 88 verstoßen, so dass die Versicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei.
Heizung muss genügend häufig kontrolliert werden
Selbst wenn der Hauseigentümer die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2008
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 5434
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