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Landgericht Bonn, Urteil vom 09.12.2011
25 Ns 555 Js 131/09 - 148/11 -

Schlag ins Gesicht durch Polizisten zur Abwehr einer Spuckattacke vom Notwehrrecht gedeckt

Spuckattacke stellt rechtswidrigen Angriff dar

Wird ein Polizist während eines Einsatzes bespuckt, stellt dies einen rechtswidrigen Angriff dar. Es ist daher vom Notwehrrecht gedeckt, wenn der Polizist dem Angreifenden zur Abwehr der Spuckattacke mit der flachen Hand ins Gesicht schlägt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen einer Mutter und ihrem Sohn bestand seit längerem ein Erziehungskonflikt. Nachdem sich dieser zuspitzte und ein gewaltsamer Übergriff des Sohns drohte, rief die Mutter die Polizei. Diese sollte ihr dabei behilflich sein den Sohn des Hauses zu verweisen.

Polizei sprach Platzverweis aus

Zum Einsatz erschienen eine Polizeibeamtin und ein Polizeibeamter. Diese wurden von dem Sohn beschimpft und mit den Worten "verpisst euch" begrüßt. Nachdem der Polizeibeamte den Sohn mit deutlichen Worten aufforderte das Haus zu verlassen und dieser sich weigerte, kam es zu einer Rangelei zwischen den beiden, in dessen Folge der Polizeibeamte den Sohn an der Wand fixierte. Die Polizeibeamtin konnte die Situation jedoch beruhigen und den Sohn die Folgen eines Platzverweises aufklären. Dieser entfernte sich daraufhin auch vom Wohnhaus.

Spuckattacke des Sohns

Der Sohn hatte jedoch sein Mobiltelefon im Haus der Mutter vergessen und kehrte daher zurück. Er klopfte bzw. klingelte an der Haustür, woraufhin der Polizeibeamte die Tür öffnete. Dieser forderte den Sohn den gegen ihn ergangenen Platzverweis folge zu leisten und wählte dazu folgende Worte: "… um es mit Deinen Worten zu sagen, verpiss Dich!". Der Sohn fühlte sich dadurch offenbar provoziert und prustete den Polizeibeamten Zigarettenrauch mit Spuckpartikeln versetzter Atemluft ins Gesicht. Daraufhin schlug der Polizeibeamte dem Sohn mit der flachen linken Hand ins Gesicht, wodurch der Orbitalbogen der rechten Augenhöhle brach. Aufgrund dessen wurde der Polizeibeamte vom Amtsgericht Bonn wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe von 30 Tagesätzen zu je 65 € (insgesamt 1.950 €) verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Polizeibeamte Berufung ein.

Vorliegen einer Körperverletzung im Amt

Das Landgericht Bonn als Berufungsgericht stellte zunächst fest, dass der Polizeibeamte durch den Schlag ins Gesicht eine Körperverletzung im Amt verwirklichte. Er habe jedoch nicht rechtswidrig gehandelt.

Polizeibeamten stand Notwehrrecht zu

Der Polizeibeamte habe nach Ansicht des Landgericht nicht rechtswidrig gehandelt, da der Schlag vom Notwehrrecht (§ 32 StGB) gedeckt gewesen sei. Eine Notwehr sei die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwehren. Dies sei hier der Fall gewesen.

Spuckattacke stellte rechtswidrigen Angriff dar

Wer jemanden provozierend mit zuvor bereits inhalierten und damit mit Atemluft und Speichel vermengten Zigarettenrauch in das Gesicht raucht, begehe nach Auffassung des Landgerichts einen rechtswidrigen Angriff gegen die Ehre und gegen die körperliche Unversehrtheit. Denn aufgrund der im Zigarettenrauch enthaltenen krebserregenden Stoffe sowie der in der Spucke enthalten potentiellen Viren und Bakterien sei das Anblasen mit Zigarettenrauch geeignet, das körperliche Wohlbefinden und die Gesundheit zu beeinträchtigen.

Schlag ins Gesicht war rechtlich geboten

Der Schlag ins Gesicht sei in der konkreten Situation rechtlich geboten gewesen, so das Landgericht weiter. Geboten sei eine Handlung dann, wenn sie das relativ mildeste Mittel darstellt. Dies bedeute, dass keine anderen Möglichkeiten zur Abwehr des Angriffs, welche genauso effektiv und ebenso wirksam den Angriff beenden können, zur Verfügung stehen dürfen. Dies zugrunde gelegt, entschied das Gericht, dass dem Polizeibeamten kein gleich wirksames Mittel zur Verfügung stand.

Andere gleichwertige Abwehrmöglichkeiten bestanden nicht

Nach Einschätzung des Landgerichts haben dem Polizeibeamten keine anderen gleichwertigen Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Ein demütiges Zurückweichen sei dem Angegriffenen nicht zuzumuten gewesen. Der Versuch des Mundzuhaltens sei angesichts des nicht vollständigen Verschlusses des Munds sowie der Gefahr einer Beißattacke ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Ein Wegstoßen des Angreifers sei wegen der Gefahr eines Sturzes und möglicher schwerer Kopfverletzungen ebenso ausgeschlossen gewesen.

Kein Ausschluss des Notwehrrechts wegen Provokation durch Polizeibeamten

Der Polizeibeamte habe zudem nicht den Angriff des Sohns provoziert, so das Landgericht. Das Notwehrrecht sei daher nicht wegen einer Notwehrprovokation ausgeschlossen gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Sohn den Polizeieinsatz verursacht hatte. Darüber hinaus habe sich der Polizeibeamte mit seiner derben Ansprache an den Sohn wenden dürfen. Vielen Polizeibeamten sei es schlichtweg nicht möglich in einer konkreten Situation salonfähige und druckreife Formulierungen zu verwenden. Vielmehr dürfe er sich der Sprache des Gegenübers anpassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2013
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (11)

 
 
MK schrieb am 08.07.2015

Seltsames Urteil, vor allem wenn man den letzten Absatz liest. Meiner Ansicht nach liest sich das schon so, als ob die Provokation von dem Polizisten ausging. Auch erwarte ich eigentlich von einem Polizisten, dass er eine solche Sprache nicht gebraucht.

(Der Großteil der Polizisten macht eine gute Arbeit, ich weiß aber nicht, was ich von diesem Exemplar halten soll).

Tiger schrieb am 07.07.2015

Spucken ist als Körperverletzung höchstricherlich anerkannt. Wer sich gern anspucken läßt oder es nicht so schlimm findet, angespuckt zu werden, muß ja nicht reagieren. Es soll sogar Menschen geben, die es mögen, geschlagen zu werden...daß es sich hierbei um krankhafte Veränderungen der Persönlichkeit handelt, dürfte unstreitig sein...

Tiger schrieb am 07.07.2015

Ich finde die Entscheidung, welche eine konkrete Einzelfallentscheidung darstellt, auch im Hinblick auf die erzieherische Wirkung im Umgang mit Vollstreckungsbeamten völlig in Ordnung und weise darauf hin, daß sie so auch bei einer Auseinandersetzung hätte ergehen können, bei der KEINER der Beteiligten Polizist ist, dafür einer stark alkoholisiert (Spucker). So ist es mir passiert und es landete nicht vor Gericht...leider...der Spucker hatte noch 5 aggressive Kumpane dabei und ich leider keinen Schlagstock...

Tiger antwortete am 07.07.2015

Spucken ist als Körperverletzung höchstricherlich anerkannt. Wer sich gern anspucken läßt oder es nicht so schlimm findet, angespuckt zu werden, muß ja nicht reagieren. Es soll sogar Menschen geben, die es mögen, geschlagen zu werden...daß es sich hierbei um krankhafte Veränderungen der Persönlichkeit handelt, dürfte unstreitig sein...

Tiger antwortete am 08.07.2015

Spucken ist als Körperverletzung höchstricherlich anerkannt. Wer sich gern anspucken läßt oder es nicht so schlimm findet, angespuckt zu werden, muß ja nicht reagieren. Es soll sogar Menschen geben, die es mögen, geschlagen zu werden...daß es sich hierbei um krankhafte Veränderungen der Persönlichkeit handelt, dürfte unstreitig sein...

Remhagen schrieb am 06.07.2015

Wie bitte? : Zitat ". Eine Notwehr sei die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwehren. " Spucken? LOL

So und so antwortete am 30.01.2014

In Ihren ersten beiden Sätzen zeigen Sie, wie man handeln kann. Die weiteren Sätze beschreiben zumindest teilweise die Reaktionen von Betroffenen oder denjenigen die es mitbekommen auf "Polizisten", die anders als Sie denken.

Oder um es klarer zu sagen: Jeder Bürger muss doch - in leider zunehmendem Ausmaß - auch bei der Polizei zwischen Bullen und Polizisten differenzieren.

Leider macht dies die Institution nicht und fördert damit stillschweigend das Durchsetzen von ungünstigen Verhaltensweisen.

Sicher wäre im vorliegenden Fall ein anderer Ausgang möglich gewesen. Mit der PolizistIN wäre es wohl nicht soweit gekommen.

Die Kollegin hat in Ihrer Ausbildung denn auch mal die Worte Deeskalation Kompromissfähigkeit gehört. Wie Sie vermutlich auch. Es gibt eben auch in der Institution Polizei Gute und Böse.

Kann man es den Bürgern da generell verdenken, wenn sie hoheitsgeschützte Brutalität mit schwindendem Respekt quittiert?

Armin antwortete am 06.07.2015

Als Opfer von Polizeigewalt wurde ich 2 mal wegen Widerstand angeklagt und einmal verurteilt, das andere Verfahren wurde gegen Geldauflage eingestellt, unter anderem auch deswegen verachte ich die Polizei und den Staat insgesamt, bin damit aber kein Anarchist - sondern nehme mein Notwehrrecht in Anspruch. Leider hat die Polizei bei Gericht eine übermäßige Glaubwürdigkeit, die Tatschilderungen von mir als Opfer wird und wurde nicht berücksichtigt. Insofern wenn wundert es, dass man immer öfter ACAB lesen kann. Mal ganz frech gefragt: Was heißt eigentlich ACAB? Sind doch nur 4 Buchstaben ...

Könnte es übrigens auch als KFZ-Kennzeichen geben: AC - AB XXX (Aachen mit der Buchstabenkombination AB), also alle in Aachen nutzt ein Wunschkennzeichen mit Buchstaben AB ...

Reverend schrieb am 30.12.2013

Ich habe noch nie Jemanden im EInsatz geschlagen und will es auch nicht! Eine Schusswaffe habe ich in bisher 21 Dienstjahren nicht gebraucht Aber der Respekt geht immer mehr weg, wenn ich überall ACAB lese und es der jetzigen Generation am Allerwertesten vorbeigeht, was ich mache.

Rückblickend möchte ich lieber einen Schreibtischberuf machen, als Polizeibeamter zu sein! Ich habe nichts dagegen, die Gesellschaft verrotten zu lassen und die Erziehung den privaten Fernsehsender zu überlassen.. Und das meine ich ohne Emotionen!

Ich muss nicht dort sein, wo Linke ihre Flora besetzen; ich würde diese Linke weiterbesetzen lassen und anstelle eines Einsatzes jegliche finanzielle Unterstützung streichen. Denn wer Anarchie möchte, soll sie bekommen und damit bis zum Ende seiner Tage leben!

Aber wo Anarchie ohne Staat herrscht, sollte sich jeder eine Schusswaffe besorgen, denn da gibt es kein 110 oder ähnliche Witznummern und wer alt und schwach ist, geht besser zum Sterben woanders hin!

Remhagen antwortete am 06.07.2015

Über die Entscheidung des LG Bonn kann man nur den Kopf schütteln! Spuckt mich jemand an, kann ich das Notwehrrecht anwenden. *hust*

R.Hartmann schrieb am 20.12.2013

ein Schlag mit einer solchen Heftigkeit, das der Orbitalbogen bricht, kann nie im Leben Notwehr sein. Kein Wunder bei diesen Urteilen zu Gunsten von Polizeibeamten, das es immer mehr Übergriffe gibt. Es wird nicht mehr lange dauern, das besitzt jeder eine eigene Waffe. Polizei, Bundespolizei und der Zoll tragen auch Waffen. Ein Blick nach England genügt. Kein Bobby trägt eine Waffe, wird aber von allen Personen respektiert.

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