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Landgericht Bonn, Urteil vom 09.12.2011
- 25 Ns 555 Js 131/09 - 148/11 -
Schlag ins Gesicht durch Polizisten zur Abwehr einer Spuckattacke vom Notwehrrecht gedeckt
Spuckattacke stellt rechtswidrigen Angriff dar
Wird ein Polizist während eines Einsatzes bespuckt, stellt dies einen rechtswidrigen Angriff dar. Es ist daher vom Notwehrrecht gedeckt, wenn der Polizist dem Angreifenden zur Abwehr der Spuckattacke mit der flachen Hand ins Gesicht schlägt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bonn hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen einer Mutter und ihrem Sohn bestand seit längerem ein Erziehungskonflikt. Nachdem sich dieser zuspitzte und ein gewaltsamer Übergriff des Sohns drohte, rief die Mutter die Polizei. Diese sollte ihr dabei behilflich sein den Sohn des Hauses zu verweisen.
Polizei sprach Platzverweis aus
Zum Einsatz erschienen eine
Spuckattacke des Sohns
Der Sohn hatte jedoch sein Mobiltelefon im Haus der Mutter vergessen und kehrte daher zurück. Er klopfte bzw. klingelte an der Haustür, woraufhin der Polizeibeamte die Tür öffnete. Dieser forderte den Sohn den gegen ihn ergangenen Platzverweis folge zu leisten und wählte dazu folgende Worte: "… um es mit Deinen Worten zu sagen, verpiss Dich!". Der Sohn fühlte sich dadurch offenbar provoziert und prustete den Polizeibeamten
Vorliegen einer Körperverletzung im Amt
Das Landgericht Bonn als Berufungsgericht stellte zunächst fest, dass der Polizeibeamte durch den Schlag ins Gesicht eine
Polizeibeamten stand Notwehrrecht zu
Der Polizeibeamte habe nach Ansicht des Landgericht nicht rechtswidrig gehandelt, da der Schlag vom Notwehrrecht (§ 32 StGB) gedeckt gewesen sei. Eine
Spuckattacke stellte rechtswidrigen Angriff dar
Wer jemanden provozierend mit zuvor bereits inhalierten und damit mit Atemluft und Speichel vermengten
Schlag ins Gesicht war rechtlich geboten
Der Schlag ins Gesicht sei in der konkreten Situation rechtlich geboten gewesen, so das Landgericht weiter. Geboten sei eine Handlung dann, wenn sie das relativ mildeste Mittel darstellt. Dies bedeute, dass keine anderen Möglichkeiten zur Abwehr des Angriffs, welche genauso effektiv und ebenso wirksam den Angriff beenden können, zur Verfügung stehen dürfen. Dies zugrunde gelegt, entschied das Gericht, dass dem Polizeibeamten kein gleich wirksames Mittel zur Verfügung stand.
Andere gleichwertige Abwehrmöglichkeiten bestanden nicht
Nach Einschätzung des Landgerichts haben dem Polizeibeamten keine anderen gleichwertigen Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Ein demütiges Zurückweichen sei dem Angegriffenen nicht zuzumuten gewesen. Der Versuch des Mundzuhaltens sei angesichts des nicht vollständigen Verschlusses des Munds sowie der Gefahr einer Beißattacke ebenfalls nicht in Betracht gekommen. Ein Wegstoßen des Angreifers sei wegen der Gefahr eines Sturzes und möglicher schwerer Kopfverletzungen ebenso ausgeschlossen gewesen.
Kein Ausschluss des Notwehrrechts wegen Provokation durch Polizeibeamten
Der Polizeibeamte habe zudem nicht den Angriff des Sohns provoziert, so das Landgericht. Das Notwehrrecht sei daher nicht wegen einer Notwehrprovokation ausgeschlossen gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Sohn den Polizeieinsatz verursacht hatte. Darüber hinaus habe sich der Polizeibeamte mit seiner derben Ansprache an den Sohn wenden dürfen. Vielen Polizeibeamten sei es schlichtweg nicht möglich in einer konkreten Situation salonfähige und druckreife Formulierungen zu verwenden. Vielmehr dürfe er sich der Sprache des Gegenübers anpassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2013
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17398
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