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Landgericht Bonn, Urteil vom 22.08.2012
- 5 S 82/12 -
Bewusste Verschleierung der Kostenpflicht eines Branchenbucheintrags rechtfertigt Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Versteckte Kostenpflicht ist zudem unwirksam
Wird durch die Gestaltung des Formulars zur Aufnahme in einem Branchenbuchverzeichnis die Kostenpflicht verschleiert, so rechtfertigt dies die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB). Zudem ist die Kostenpflicht als überraschend anzusehen und damit unwirksam (§ 305 c Abs. 1 BGB). Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einer Ärztin wurde ein mit "Ärzteverzeichnis" überschriebenes Formular zugesandt. In der Betreffzeile hieß es in fettgedruckter Schrift: "Eintragungsantrag und Korrekturabzug" sowie "Änderungen kostenlos". Es folgte ein Feld, in dem bereits Daten der Ärztin eingetragen waren. Der Ärztin wurde geraten diese Daten zu überprüfen und zu ergänzen. In einem mit "Beachten Sie folgenden Hinweis" überschriebenen, nicht hervorgehobenen Sternchenzusatz hieß es, die Daten würden zu einem Preis von 43 € monatlich auf einer Internetseite veröffentlicht. Die Ärztin nahm Eintragungen vor, unterschrieb das Formular und sandte es an die Absenderin zurück. Diese nahm nun eine Beauftragung an und verlangte Zahlung der monatlichen Rate. Die Ärztin focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und weigerte sich zu zahlen. Die Absenderin klagte daraufhin auf Zahlung. Das Amtsgericht Bonn gab der Klage statt. Dagegen legte die Ärztin Berufung ein.
Anfechtung war wirksam
Das Landgericht Bonn entschied zu Gunsten der Ärztin. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung der monatlichen Rate zugestanden. Denn die Voraussetzungen einer
Ärztin wurde arglistig getäuscht
Für die Annahme einer arglistigen Täuschung sei erforderlich, so das Landgericht weiter, dass das Verhalten des Täuschenden geeignet sei, bei dem Geschäftspartner eine Fehlvorstellung hervorzurufen und dadurch die Abgabe einer Willenserklärung zu erwirken, die andernfalls nicht abgeben worden wäre (vgl. LG Hamburg, Urt. v. 14.01.2011 - 309 S 66/10). Dies sei hier der Fall gewesen. Denn bei Kenntnis der Zahlungspflicht hätte die Ärztin das Angebot niemals angenommen. Durch die Gestaltung des Formulars sei die
Begriff "Antrag" nicht gleichzusetzen mit Zahlungspflicht
Eine Zahlungspflicht habe sich nach Auffassung des Landgerichts auch nicht aus dem Begriff "Eintragungsantrag" ergeben. Dieser Begriff lasse nämlich nicht allein den Schluss zu, es handele sich um ein Angebot zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages. Die Bedeutung des Begriffs "Antrag" im Rechtssinne, sei nicht deckungsgleich mit dem, was die durchschnittliche Bevölkerung mit diesem Begriff verbindet. Aber selbst wenn, nicht jeder Antrag müsse zu einem kostenpflichtigen Vertrag führen.
Klägerin handelte arglistig
Des Weiteren habe die Klägerin nach Ansicht des Landgerichts arglistig gehandelt. Denn ihr habe sich aufdrängen müssen, dass die Gestaltung des Formulars geeignet war, bei den Empfängern einen Irrtum hervorzurufen. Dabei sei es unerheblich gewesen, ob die Ärztin bei Anwendung einer größeren Sorgfalt die
Kostenpflicht war überraschend und damit unwirksam
Schließlich sah das Landgericht die Klausel zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2013
Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bonn, Urteil vom 20.04.2012
[Aktenzeichen: 104 C 519/11]
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Dokument-Nr. 15188
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