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Amtsgericht Köln, Urteil vom 06.06.2011
- 114 C 128/11 -
Branchenbuchanbieter "gewerbeauskunft-zentrale.de" gewinnt vor dem Amtsgericht Köln - Unternehmen muss für Branchenbucheintrag bezahlen, den es so nicht wollte
AG Köln sieht keine arglistige Täuschung in dem Schreiben, das das Unternehmen erhielt
Wer ein Formular ausfüllt, mit dem ein Eintrag in einem Branchenbuch bestellt wird, muss diesen Eintrag auch bezahlen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor. Es gab der GWE-Wirtschaftsinformations GmbH, der Betreiberin des Portals "gewerbeauskunft-zentrale.de" auf Zahlung der Kosten für einen Branchenbucheintrag Recht.
Der Branchenbuchanbieter "gewerbeauskunft-zentrale.de" hat einen Sieg vor Gericht errungen. Er hatte einem Unternehmen ein Formular zugesandt. Dieses hat das Formular in dem Glauben ausgefüllt und unterschrieben, dass es sich um eine behördliche Datenabfrage handele. In Wirklichkeit handelte es sich aber um ein Vertragsangebot über den Eintrag des Unternehmens in ein Branchenbuch. Das Unternehmen weigerte sich daraufhin, den dafür anfallenden "Monatsbeitrag" zu bezahlen. Die "gewerbeauskunft-zentrale" verklagte daraufhin das Unternehmen und gewann vor dem Amtsgericht Köln.
Unternehmen beruft sich auf arglistige Täuschung
Das Unternehmen war der Auffassung, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten zu können. Es habe gar nicht gewusst, dass es sich bei dem Formular um ein Vertragsangebot gehandelt habe, weil es den Anschein erwecke, eine bloße behördliche Anfrage zu sein.
AG Köln: Vertragsformular vermittelt keinen behördlichen Eindruck
Das Amtsgericht Köln sah dies anders. Das beklagte Unternehmen sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt getäuscht worden. Zwar könne eine zur
AG Köln: Vertragsinhalt war für Adressaten eindeutig erkennbar
Denn das Schreiben der Kläger werde mit dem Satz eingeleitet: "Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme fehlende oder fehlerhafte Daten". Aus der Formulierung "bei Annahme" sei für einen aufmerksamen Leser bereits ersichtlich, dass es sich um ein Angebot handele, dessen Annahme der freien Entscheidung des Adressaten unterliege. An einer weiteren Stelle werde durch eine kastenförmige Umrandung noch einmal hervorgehoben, dass es einer "Annahme des Angebots" bedürfe. Spätestens an dieser Stelle sei für den Adressaten eindeutig erkennbar, dass es sich weder um ein behördliches Schreiben noch um eine Rechnung handele.
AG Köln: Unterschrift verpflichtet - Vertragsbindung für zwei Jahre
Unter "Bitte beachten" werde am Ende des Formulars auch darauf hingewiesen, dass durch Unterzeichnung der Basiseintrag in das Branchenbuch für zwei Jahre verbindlich bestellt werde. Nach sorgfältiger Lektüre des Schreiben könne für den Empfänger also kein Zweifel mehr daran bestehen, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrags handele. Soweit bei dem Empfänger ein
Dienstleistung kostet: Besteller muss bezahlen - auch wenn er die Leistung gar nicht will
Dass der Eintrag in das Branchenbuch kostenpflichtig sei, sei bei einem Dienstleistungsvertrag auch nicht so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihr habe zu rechnen brauchen. Bei einem Dienstleistungsvertrag wie vorliegendem wäre es vielmehr äußerst ungewöhnlich, falls dieser ohne eine Vergütungsvereinbarung zustande gekommen wäre. Zuletzt führte das Gericht aus, dass der Vertrag auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, da kein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vorliege.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Köln (vt/we)
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