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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 08.11.2012
- 22 O 211/12 -
Gutscheinwerbung einer Fahrschule für "Führerscheinpaket" unzulässig
LG Braunschweig rügt Verstoß gegen das Fahrlehrergesetz
Das Landgericht Braunschweig hat die Gutscheinwerbung einer Fahrschule für ein so genanntes "Führerscheinpaket" für wettbewerbswidrig erklärt. Die Angabe von Gesamtpreisen, aus denen nicht hervor geht, wie viel die Ausbildungsstunden kosten, wenn die im Gutschein verbrieften Leistungen abgegolten sind, stellt einen Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Ziffer 2 des Fahrlehrergesetzes dar.
Im zugrunde liegenden Streitfall bewarb eine
Wettbewerbszentrale beanstandet u.a. unzulässige zeitliche Befristung des Gutscheins
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Gutscheinwerbung, weil zum einen eine Einzelpreisangabe für die angebotenen Leistungen entgegen der gesetzlichen Regelungen nicht erfolgte und zum anderen die zeitliche
Kosten für Ausbildungsstunden nach Abgeltung verbriefter Leistungen nicht ersichtlich
Das Landgericht Braunschweig schloss sich dieser Auffassung an und bewertete die Gutscheinwerbung als Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Ziffer 2 des Fahrlehrergesetzes. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass es nicht ausreichend sei, wenn ein Fahrschüler mit zusätzlichen Rechenschritten ausrechnen könne, was die einzelnen Ausbildungsstunden kosten. Die Kammer weist in ihrem Urteil zusätzlich darauf hin, dass nicht erkennbar sei, wie viel die Ausbildungsstunden kosten, wenn die im Gutschein verbrieften Leistungen abgegolten seien.
Zeitliche Befristung stellt unangemessene Benachteiligung der angesprochenen Verbraucher dar
Hinsichtlich der zeitlichen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 520 MMR 2013, 520
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Dokument-Nr. 15000
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