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Landgericht Coburg, Urteil vom 30.09.2014
11 O 204/14 -

Anfechtung einer Schenkung wegen groben Undanks: Schenkender muss Gründe für ungebührlich verhalten des Beschenkten beweisen können

LG Coburg zur Darlegungs- und Beweislast bei Anfechtung einer Schenkung wegen groben Undanks

Das Landgericht Coburg hat entschieden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anfechtung einer Schenkung wegen Undanks eines Beschenkten vom Schenker vollständig bewiesen werden müssen. Darüber hinaus verwies das Gericht darauf, dass auch bei Verträgen unter Familienmitgliedern auf die vollständige schriftliche Niederlegung eventuell mündlicher Zusagen Wert gelegt werden sollte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte insgesamt 14 Grundstücke jeweils zur Hälfte auf seine beiden Kinder übertragen, jedoch ohne sich ein Wohnrecht zusichern zu lassen oder eine Vereinbarung über Wart- und Pflegeleistungen mit seinen Kindern getroffen zu haben, obwohl er vom Notar darauf hingewiesen worden war. Auf einem dieser Grundstücke, auf dem auch der Kläger lebt, hatte dieser schon vor der Übertragung auf seine Kinder verschiedene Teiche und eine Fischzuchtanlage verpachtet. Der neue Pächter der Teiche unterhält nunmehr auf diesem Grundstück einen Fischverkauf mit Publikumsverkehr.

Vater widerrief Schenkungen an seinen Sohn wegen groben Undanks

Zwischen Vater und Sohn hatte es in der Vergangenheit zunächst über mehrere Jahrzehnte keinen Kontakt gegeben, bevor sich das Verhältnis wieder verbesserte. In jüngerer Vergangenheit kam es jedoch auch zu Beschimpfungen seiner Kinder durch den Kläger. Der Kläger hatte behauptet, vor der Grundstücksübertragung sei ihm von den Kindern ein lebenslanges Wohnrecht und eine Verköstigung ebenso zugesichert worden, wie eine Nutzung von einigen Teichen durch den Kläger. Auch habe auf dem Grundstück des Klägers gerade kein Fischverkauf, keine Räucherung und kein Publikumsverkehr stattfinden sollen. Weil sich der beklagte Sohn an diese Abrede nicht gehalten hätte und weiterhin wegen einer behaupteten Beleidigung und eines körperlichen Übergriffs auf den Kläger widerrief dieser die Schenkungen wegen groben Undanks.

Sohn bestreitet Zusicherungen an den Vater

Der beklagte Sohn bestritt Zusicherungen an den Vater vor Abschluss des Notarvertrages ebenso wie die weiteren erhobenen Vorwürfe. Ein auf Anzeige des Klägers gegen den Beklagten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen der behaupteten Handgreiflichkeiten war eingestellt worden.

Voraussetzungen für wirksamen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks nicht gegeben

Das Landgericht Coburg wies die Klage auf Kosten des Klägers ab. Es sah die Voraussetzungen für einen wirksamen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks nicht als gegeben an. Hierfür muss zunächst objektiv eine Verfehlung von gewisser Schwere vorliegen, die weiterhin subjektiv auf eine Gesinnung des Beschenkten schließen lassen muss, welche die erwartete Dankbarkeit vermissen lässt.

Behauptete vorvertragliche mündliche Zusagen konnten nicht belegt werden

Die hier vom Kläger ins Feld geführten Umstände erfüllten zum Teil bereits die vorgenannten Voraussetzungen nicht oder konnten vom Kläger nicht bewiesen werden. Die behaupteten vorvertraglichen mündlichen Zusagen seiner Kinder hat der Kläger nicht nachweisen können, ebenso wie den weiter ins Feld geführten körperlichen Übergriff. Die behauptete Beleidigung war nach der Auffassung des Gerichts nicht gravierend genug, um die Rückübertragung der verschenken Grundstücke verlangen zu können, zumal es auch von Seiten des Klägers in der Vergangenheit zu Beschimpfungen gegenüber seinem beklagten Sohn gekommen war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2015
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schenkungsrecht

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Dokument-Nr.: 20765 Dokument-Nr. 20765

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Kommentare (1)

 
 
jmk schrieb am 18.03.2015

Jetzt greift der steuerrechtliche Unsinn, mündliche Verträge mit fremden Dritten - die dort eher unüblich sind - anzuerkennen, hingegen unter Verwandten - hier eher üblich - als nicht nachweisbar und daher unwirksam zu behandeln auch noch auf das Zivilrecht über. Hauptsache Gerechtigkeit, gleichgültig wie lebensfremd.

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