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Landgericht Coburg, Urteil vom 12.03.2008
- 21 O 15/08 -
Benutzung einer Treppe ohne Handlauf auf eigene Gefahr
Zur Frage, ob eine Kommune eine Treppenanlage um einen Brunnen in jedem Fall mit Geländern ausstatten muss.
Wer auf einer öffentlichen Treppe stürzt, kann dafür nicht ohne weiteres das Fehlen eines Geländers und damit die Kommune verantwortlich machen. Jedenfalls bei breiten und flachen Stufen und der Möglichkeit, die Treppenanlage problemlos zu umgehen, hat er die Folgen des Sturzes ganz alleine zu tragen. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden. Danach müssen Treppen nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein.
Die Richter des Landgerichts Coburg wiesen die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Gestrauchelten gegen eine Stadt ab. Die Kommune muss nur die Gefahren ausräumen beziehungsweise vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind.
Sachverhalt
Der Kläger hatte behauptet, er sei die im Zentrum der beklagten Stadt gelegene Treppenanlage hinabgegangen, dabei mit dem Schuhabsatz an einer der Stufen hängengeblieben und gestürzt. Unter anderem brach er sich einen Teil eines Wirbels ab. Für sein Missgeschick machte er zur Hälfte die Beklagte verantwortlich. Die habe es nämlich verabsäumt,
Gerichtsentscheidung
Ohne Erfolg, denn das Landgericht Coburg konnte keine Pflichtverletzung der Stadt erkennen und wies die Klage ab. Zwar ist nach Auffassung des Gerichts theoretisch denkbar, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 18.07.2008
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Dokument-Nr. 6384
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