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Landgericht Coburg, Urteil vom 28.07.2010
- 21 O 249/10 -
LG Coburg: Thermalbadbetreiber haftet nicht bei Sturz durch geringe Höhenunterschiede im Bodenbelag
Badebesucher muss mit geringfügigen Unebenheiten und Höhenunterschieden in Übergangsbereichen rechnen
Wer im Außenbereich eines Thermalbades stürzt, kann wegen geringer Höhenunterschiede nicht das Thermalbad für den Sturz verantwortlich machen. Bei geringen Höhenunterschieden und deren Erkennbarkeit hat der Badbesucher die Folgen eines Sturzes alleine zu tragen. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall behauptete die gestürzte Klägerin, dass sich im Außenbereich des Thermalbades zwischen verlegten Waschbetonplatten und einem roten Fliesenband ein Niveauunterschied von mindestens drei cm ergeben hätte. Nach Ansicht der Klägerin war dies eine Stolperfalle erster Güte. Aufgrund ihrer Verletzungen wollte sie Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 15.000 Euro und etwa 10.000 Euro Schadenersatz.
Niveauunterschied beträgt nach Aussage der Beklagten nur wenige Millimeter
Das beklagte Thermalbad verteidigte sich damit, dass zwischen den Fliesen und den Waschbetonplatten ein Niveauunterschied von nur wenigen Millimetern, jedenfalls weniger als einen Zentimeter bestünde. Dieser geringe Unterschied sei hinzunehmen und den Badegästen bei sorgfältiger und aufmerksamer Benutzung zuzumuten.
Höhenunterschied beträgt höchstens 1 cm – Thermalbad legt Beweisbilder und Messergebnisse vor
Das Landgericht Coburg konnte keine Pflichtverletzung des Thermalbades erkennen und wies die Klage ab. Im Rahmen der Beweisaufnahme stellte das Gericht fest, dass an der Unfallstelle ein Niveauunterschied von etwa 8 mm, höchstens 1 cm, bestand. Der Ehemann der gestürzten Klägerin hatte den behaupteten Höhenunterschied von 3 cm lediglich geschätzt. Das beklagte Thermalbad legte jedoch Lichtbilder der Unfallstelle mit entsprechenden Messeinrichtungen in mm vor. Dadurch konnte das Gericht, wie auch durch die Einvernahme der die Messung durchführenden Zeugen, feststellen, dass der Höhenunterschied nur 8 mm betrug. Selbst unter weiterer Berücksichtigung der rauen Oberflächenstruktur der Waschbetonplatten ergab sich ein Höhenniveau von knapp 1 cm.
Benutzer eines Bades im Außenbereich muss sich auf geringfügige Niveauunterschiede einstellen
Das Gericht stellte in Übereinstimmung mit der bisher ergangenen Rechtsprechung fest, dass sich der Benutzer eines Bades im Außenbereich auf solche geringfügigen Niveauunterschiede einstellen muss. Hier war bereits optisch der Wechsel zwischen den Waschbetonplatten und dem roten Fliesenband erkennbar. Daher ist von geringfügigen Unebenheiten und Höhenunterschieden in diesem Übergangsbereich auszugehen. Ein sorgfältiger Benutzer hätte dies auch erkannt. Darüber hinaus haben andere Gerichte festgestellt, dass mit Höhenunterschieden von etwa 2 cm von Badebenutzern gerechnet werden muss. Da ein solcher Höhenunterschied nicht vorlag, war die Unaufmerksamkeit der Klägerin alleinige Ursache des Sturzes.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2010
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 10343
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