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Landgericht Coburg, Urteil vom 21.09.2005
- 22 O 383/05 -
Kein Verdienst des Vermittlers
Zur Frage, wann der Makler eines Grundstücks Anspruch auf Provision hat
Das Alltagsleben scheint für viele ein undurchdringlicher Dschungel zu sein. Daher sucht so mancher Orientierung bei Maklern und Beratern. Diese helfen beispielsweise bei der Vermittlung von Kapitalanlagen, von Immobilien, von Darlehensverträgen und sogar von Partnerschaften. Ihre Tätigkeit ist aber in der Regel nicht kostenlos, es sei denn, die Vermittlungsarbeit war umsonst.
In einer vor kurzem vom Landgericht Coburg getroffenen Entscheidung war Letzteres der Fall. Die Coburger Richter wiesen deshalb die Klage einer Immobilienmaklerfirma ab. Das Unternehmen hatte von der Käuferin eines Grundstücks verlangt, eine Vermittlungsprovision von rund 7.500 € zu zahlen.
Die Eltern der späteren Beklagten konnten ihre Kreditschulden bei einer Bank nicht mehr bezahlen. Auf Betreiben des Geldinstituts sollte deswegen das Elternhaus zwangsversteigert werden. Um einen günstigeren Verkaufserlös zu erzielen, schaltete die Bank mit Einverständnis der Noch-Hauseigentümer ein Maklerbüro ein. Dieses sollte vor dem anstehenden Versteigerungstermin einen Käufer für das Grundstück finden. Der Verkaufspreis sollte nach den Vorgaben des Geldinstituts bei mindestens 210.000 € liegen. Als die Tochter der überschuldeten Hausherren von der Preisvorstellung erfuhr, entschloss sie sich, das Anwesen selbst zu kaufen. Sie ließ sich durch das Maklerbüro über die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung beraten. Es fand sich aber zunächst kein Darlehensgeber. Nach dem Versteigerungstermin, bei dem niemand ein Kaufangebot abgab, klappte es dann doch: Ein Kreditinstitut gab der Beklagten den erforderlichen Betrag und sie erwarb das Elternhaus. Daraufhin erhielt sie umgehend von dem Immobilienbüro eine Maklerrechnung über ca. 7.500 €. Die neue Hauseigentümerin lehnt aber die Zahlung ab.
Gerichtsentscheidung:
Zu Recht, urteilte das Landgericht Coburg. Eine Provision sei nämlich nur zu zahlen, wenn die Maklertätigkeit für den Abschluss des Kaufvertrages ursächlich gewesen sei. Eine derartige Tätigkeit habe die klägerische Maklerfirma aber nicht erbracht. Die Klägerin sei der Beklagten nur beratend zur Seite gestanden und nicht vermittelnd. Dies reiche ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht aus, um Provisionsansprüche zu begründen. Die Tochter und ihre Eltern seien bereits ohne Mitwirkung des Maklerbüros entschlossen gewesen, einen Kauf des Hauses durch die Beklagte zu versuchen. Die Tätigkeit der Klägerin sei für diesen Entschluss nicht maßgeblich gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 267 des LG Coburg vom 23.12.2005
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Dokument-Nr. 1564
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