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Landgericht Coburg, Urteil vom 12.11.2013
- 22 O 68/13 -
Schenkungsversprechen ist nur mit notarieller Vereinbarung wirksam
Bloßer Besitz eines Fahrzeugbriefes lässt keine Rückschlüsse auf Eigentümer zu
Ein bloßes Schenkungsversprechen ist nur dann wirksam, wenn es notariell vereinbart wird. Ansonsten muss eine Schenkung auch vollzogen werden, damit sie wirksam wird. Will der Schenkende den übereigneten Gegenstand vorerst weiter selbst nutzen, empfiehlt sich eine genaue schriftliche Dokumentation des Schenkungsvorgangs. Dies entschied das Landgericht Coburg und gab damit der Klage zweier Brüder als Erben gegen einen weiteren Bruder auf Herausgabe eines Pkw statt. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass ihm das Fahrzeug vor dem Tod der gemeinsamen Mutter geschenkt worden war.
Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens sind drei Brüder. Die beiden Kläger beerbten die verstorbene Mutter. Der dritte Bruder, der Beklagte, schlug das
Beklagter Sohn erhielt das Auto nach eigener Aussage von seiner Mutter als Geschenk
Die Kläger behaupteten, das
Überlassen des Fahrzeugs an den Sohn hätte im Testament festgelegt werden können
Das Landgericht Coburg gab der Klage statt. Das Gericht hörte zunächst sämtliche beteiligte Zeugen an und kam zu dem Ergebnis, dass die Zeugenaussagen nicht miteinander vereinbar seien. Eine Gruppe von Zeugen berichtete von einer
Mutter hätte dem Sohn bei einer Schenkung zur Legitimation den Zweitschlüssel übergeben
Das Gericht konnte sich nicht von einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2014
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 17648
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