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Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 24.07.2008
- 32 S 39/08 -
Zerstörtes Cello bei Autounfall: Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt nur für Schäden an Sachen, die ein Beifahrer üblicherweise im Auto mitführt
Haftpflichtversicherung muss zerstörtes Cello nicht ersetzen
Die Haftpflichtversicherungspflicht für Pkw lernt jeder Kraftfahrer spätestens dann zu schätzen, wenn er einen Unfall verursacht. Nicht er, sondern die Versicherung muss an den Unfallgeschädigten zahlen. Doch die Kfz-Haftpflicht deckt nicht alle Schäden. Hat z.B. ein Beifahrer einen wertvollen Gegenstand dabei, kommt die Versicherung für dessen Beschädigung häufig nicht auf.
Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg behandelter Fall, in dem es darum ging, ob die Kfz-Haftpflicht ein bei einem
Sachverhalt
Die Pkw-Eigentümerin war mit VW-Golf und Lebensgefährten auf dem Weg in die Weihnachtsfeiertage. Mit an Bord war das Cello der „Schwiegermutter in spe“. Bei einem von der Golffahrerin selbst verschuldeten Unfall wurde das Cello samt Etui zerstört. Schaden: rund 3.300 €. Die Musikinstrumentenversicherung der Schwiegermutter erstattete diesen Betrag und wollte ihn sich von der Kfz-Haftpflicht wiederholen. Die aber verweigerte unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen die Zahlung.
Gerichtsentscheidung
Zu Recht, wie die Coburger Gerichte befanden. Denn für in dem versicherten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 02.10.2008
- Amtsgericht Coburg, Urteil vom 28.03.2008
[Aktenzeichen: 12 C 1005/07]
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Dokument-Nr. 6784
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