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Landgericht Coburg, Beschluss vom 25.02.2020
- 33 S 1/20 -
Kein Schadensersatz vom Vermieter wegen Fahrzeugschäden durch Baumharz
Harzende Bäume gehören zu den naturgegebenen und hinzunehmenden Lebensrisiken
Die Klage der Mieterin eines Pkw-Stellplatzes auf Ersatz von Schäden an ihrem Fahrzeug durch herabtropfendes Harz und Beseitigung des hierfür ursächlichen Baumes blieb erfolglos. Weder liegt ein Mangel der Mietsache vor noch besteht für den Vermieter eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht, das Herabtropfen von Harz zu verhindern. Ein Anspruch auf Beseitigung des Baumes besteht ebenfalls nicht. Das entschied das Amtsgericht Coburg mit Urteil.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin seit vielen Jahren
Beklagter Vermieter sieht es als allgemeines Risiko
Vor dem Amtsgericht Coburg argumentierte die Klägerin, wegen der über dem
AG verneint Anspruch auf Schadensersatz
Das Amtsgericht Coburg wies die Klage ab. Die Klägerin kann weder Ersatz des behaupteten Schadens am Lack ihres Fahrzeuges noch die Beseitigung des Baumes verlangen. Eine mietvertragliche Verpflichtung des Beklagten, das Fahrzeug der Klägerin vor dem
Vermieter nicht zu Beseitigung des Baumes verpflichtet
Das Amtsgericht berücksichtigte weiter, dass der Baum schon bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war und dies die Klägerin auch wusste. Dass aber beim Parken unter einem Baum mit Laub- und Fruchtfall oder eben auch mit dem Absondern von Harz gerechnet werden muss, ist allgemein bekannt. Auch eine Verkehrssicherungspflicht des Vermieters zum Schutz der abgestellten Fahrzeuge vor herabtropfendem Harz sah das Amtsgericht nicht gegeben. Zwar ist der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2020
Quelle: Landgericht Coburg, ra-online, Pressemitteilung (pm/ku)
- Amtsgericht Coburg, Urteil vom 28.11.2019, Az.: 12 C 1657/19
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Dokument-Nr. 28915
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