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Landgericht Coburg, Urteil vom 14.02.2000
- 33 S 134/99 -
LG Coburg zur Haftung einer Gemeinde bei Schäden durch Rückstau von Kanalwasser in den Keller eines Privathauses
Hauseigentümer muss eigenständig Vorkehrungen gegen rückstauendes Wasser treffen
Hauseigentümer müssen gegen den Rückstau von Kanalwasser in den Hauskeller selbst Vorsorge treffen, da es sonst für sie zu erheblichen finanziellen Einbußen kommen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Eine Hauseigentümerin aus dem Coburger Landkreis war seit 1953 mit ihrem Haus an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen - mehr als 40 Jahre blieb der
Hauseigentümerin verklagt Gemeinde auf Schadensersatz
Nachdem sie von Hausrats- und Gebäudeversicherung nur jeweils 1.000,- DM ersetzt bekommen hatte, wollte die Hausherrin den Rest von der Gemeinde. Als Begründung gab sie an, dass die Arbeiten am Kanalsystem die Überflutung verursacht hätten, was die Haftung der Betreiberin des Kanalnetzes auslöse. Nachdem die Gemeinde aber Zahlungen rundweg ablehnte, klagte sie vor dem Amtsgericht Coburg.
Eigentümerin hätte durch Maßnahmen zur Vermeidung von Rückstau vornehmen müssen
Das Amtsgericht gab jedoch der Gemeinde Recht. Die hatte nämlich in ihre Entwässerungssatzung aufgenommen, dass jeder Benutzer des Kanals - also Grundstückseigentümer - selbst Vorkehrungen gegen rückstauendes Wasser zu treffen habe. Spätestens die geringfügigen Stauungen 1994/95 habe die Klägerin zum Anlass nehmen müssen, entsprechende Maßnahmen zu treffen und beispielsweise ein Rückstauventil einbauen zu lassen.
Revision vor dem Landgericht bleibt erfolglos
Die hochwassergeschädigte Klägerin wollte diesen Richterspruch nicht akzeptieren und ging in Berufung zum Landgericht Coburg. Doch auch dort hatte sie keinen Erfolg. Die Begründung des Landgerichts: aufgrund der Entwässerungssatzung habe die Klägerin nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen können, vor Rückstauschäden bewahrt zu bleiben, die bei normalen, durch die üblichen Sicherungsvorkehrungen auszugleichenden Druckverhältnissen entstehen würden. Selbst wenn also die Gemeinde durch die Baumaßnahmen eine Pflichtverletzung begangen habe, führe dies nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2010
Quelle: ra-online, LG Coburg
- Amtsgericht Coburg, Urteil
[Aktenzeichen: 11 C 242/99]
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Dokument-Nr. 9058
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