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Landgericht Coburg, Beschluss vom 22.04.2003
- 33 S 20/03 -
Zur Frage, wann trotz einer Körperverletzung weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld gefordert werden kann
Nicht jeder, der geschlagen wird, kann vom „Schläger“ Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Hat er nämlich den anderen provoziert und angegriffen, handelt der möglicher Weise in Notwehr – und damit gerechtfertigt.
Das zeigt ein von Amtsgericht Kronach und Landgericht Coburg entschiedener Fall. Die Klage einer geschlagenen Frau auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von knapp 2.000,- € wurde abgewiesen – hatte sie doch zuvor ihre Kontrahentin angespuckt, beleidigt und geohrfeigt. Deshalb sei das Verhalten der Beklagten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, führten die Richter aus.
Die beiden Widersacherinnen waren zuerst verbal aneinander geraten. Den Schimpfworten folgten wechselseitige Spuckattacken und schließlich auch Schläge. Die Beklagte traf die Klägerin dabei mit einer Einkaufstasche, die Kaffeepackungen enthielt, am Kopf. Dabei entfaltete das koffeinhaltige Getränk jedoch keine belebende, sondern verletzende Wirkung. Mit einer blutenden Platzwunde musste die Klägerin im Krankenhaus behandelt werden – was nach ihrer Meinung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche in Höhe von fast 2.000,- € begründete. Die Beklagte hielt entgegen, sie habe sich nur gewehrt.
Amtsgericht Kronach und Landgericht Coburg folgten der Auffassung der Beklagten. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sahen sie als erwiesen an, dass die Klägerin ihre Kontrahentin zuvor provoziert und als erste zugeschlagen hatte. Deshalb habe sich die Beklagte mit der Tasche zur Wehr setzen dürfen. Nachdem sich die beiden Damen gleichzeitig noch an den Haaren gerauft hätten, habe die Beklagte sich nicht anders verteidigen können. Sie habe daher in Notwehr und somit nicht rechtswidrig gehandelt.
Amtsgericht Kronach, Urteil vom 16.1.2003, Az: 1 C 303/02
Landgericht Coburg, Beschluss vom 22.4.2003, Az: 33 S 20/03, rechtskräftig
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 09.05.2003
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Dokument-Nr. 1669
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