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Landgericht Coburg, Urteil vom 23.08.2013
- 41 O 271/13 -
Kommune haftet nicht für Unfälle aufgrund kleinerer Unebenheiten auf dem Fußweg
Sorgfältiger Fußgänger muss auf Gehwegen mit Bodenunebenheiten von bis zu 2,5 cm rechnen
Ein Fußgänger muss bei der Benutzung eines Gehwegs immer mit gewissen Bodenunebenheiten von bis zu 2,5 cm rechnen. Vor Gefahren, die man selbst erkennen kann, muss auch nicht gewarnt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stürzte im Herbst 2012 auf einem
Kläger verlangt wegen Unebenheiten auf dem Gehweg Schadensersatz und Schmerzensgeld
Der Kläger hielt die beklagte
Niveauunterschied ist bereits von weitem erkennbar
Die beklagte
Verkehrssicherungspflichtige Stadt muss Fußgänger nur vor nicht sofort erkennbaren Gefahren warnen
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Der Richter nahm die Unfallstelle selbst in Augenschein. Dabei stellte er fest, dass der Niveauunterschied zwischen den Waschbetonplatten auf dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Stadt haftet nicht für Verletzungen einer Rentnerin beim Stolpern über kleine Unebenheiten auf dem Gehweg
(Landgericht Magdeburg, Urteil vom 10.03.2011
[Aktenzeichen: 10 O 22/11]) - Fußgänger müssen aufpassen: Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf Fußweg in erkennbar schlechtem Zustand, der wenig frequentiert wird
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.03.2009
[Aktenzeichen: 2 U 29/08]) - Kein Schmerzensgeld bei Fall über eine 3 cm hochstehende Gehwegplatte
(Landgericht Osnabrück, Urteil vom 20.05.2005
[Aktenzeichen: 5 O 1065/05])
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Dokument-Nr. 17140
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