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Landgericht Coburg, Urteil vom 23.08.2013
41 O 271/13 -

Kommune haftet nicht für Unfälle aufgrund kleinerer Unebenheiten auf dem Fußweg

Sorgfältiger Fußgänger muss auf Gehwegen mit Bodenunebenheiten von bis zu 2,5 cm rechnen

Ein Fußgänger muss bei der Benutzung eines Gehwegs immer mit gewissen Bodenunebenheiten von bis zu 2,5 cm rechnen. Vor Gefahren, die man selbst erkennen kann, muss auch nicht gewarnt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stürzte im Herbst 2012 auf einem Fußweg. Er erlitt Aufschürfungen an Knie und Ellenbogen und hatte ein Hämatom am Knie.

Kläger verlangt wegen Unebenheiten auf dem Gehweg Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Kläger hielt die beklagte Stadt für den Sturz verantwortlich, da die Waschbetonplatten auf dem Fußweg Niveauunterschiede von bis zu 5 cm aufweisen würden. Deshalb wollte er 1.500 Euro Schmerzensgeld und 150 Euro Schadensersatz.

Niveauunterschied ist bereits von weitem erkennbar

Die beklagte Stadt verteidigte sich damit, dass die vom Kläger behaupteten Unebenheiten nicht vorlägen. Es sei lediglich ein geringfügiger Niveauunterschied vorhanden und dieser sei bereits von weitem erkennbar. Ein sorgfältiger Benutzer hätte sich auf diese Gefahr eingestellt.

Verkehrssicherungspflichtige Stadt muss Fußgänger nur vor nicht sofort erkennbaren Gefahren warnen

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Der Richter nahm die Unfallstelle selbst in Augenschein. Dabei stellte er fest, dass der Niveauunterschied zwischen den Waschbetonplatten auf dem Fußweg maximal 1,5 cm beträgt. Nach der Rechtsprechung hat ein Straßenbenutzer die Straße grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihm darbietet. Die verkehrssicherungspflichtige Stadt muss ihn nur vor solchen Gefahren warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ein sorgfältiger Fußgänger muss auf Gehwegen mit Bodenunebenheiten von bis zu 2,5 cm rechnen. Daher wies das Landgericht Coburg die Klage ab, zumal die Örtlichkeit sich für den Richter als übersichtlich darstellte und ausreichende Lichtverhältnisse vorhanden waren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 17140 Dokument-Nr. 17140

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