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Landgericht Dortmund, Urteil vom 26.03.2013
- 3 O 102/13 -
DL-InfoV: Kein Wettbewerbsverstoß eines Anwalts bei fehlenden Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung im Impressum der Homepage
Mitbewerber hat keinen Anspruch auf Unterlassen wegen unlauteren Wettbewerbs
Fehlen die Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung im Impressum der Homepage eines Anwalts, so begründet dies keinen Wettbewerbsverstoß. Ein Mitbewerber hat daher keinen Anspruch auf Unterlassen wegen unlauteren Wettbewerbs. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall befanden sich auf der Internetseite einer Partnerschaft von Rechtsanwälten im
Anspruch auf Unterlassung bestand nicht
Das Landgericht Dortmund entschied gegen den Mitbewerber. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassen (§ 8 UWG) zugestanden. Eine unlautere Wettbewerbshandlung habe nämlich nicht vorgelegen.
Unlautere Wettbewerbshandlung lag nicht vor
Zwar handele derjenige unlauter, so das Landgericht weiter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG). Die DL-InfoV stelle auch eine Marktverhaltensregel dar. Die Partnerschaft habe jedoch nicht der Verordnung zuwidergehandelt.
Kein Verstoß gegen gesetzliche Vorschrift
Ein Verstoß gegen die DL-InfoV konnte das Gericht nicht feststellen. Zwar müsse nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV ein Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder der Erbringung einer Dienstleistung Angaben zur
Kein Wahlrecht bei Erbringung anwaltlicher Leistungen im Internet
Das Wahlrecht sei hingegen eingeschränkt, so das Gericht weiter, wenn ein Anwalt bereits über das Internet anwaltliche Dienstleistungen erbringt. In einem solchen Fall wäre ein Aushang in den Kanzleiräumen nicht ausreichend. Denn die Informationen müssen vor einem Vertragsschluss oder vor einer Leistungserbringung gemacht werden. So habe der Fall hier aber nicht gelegen. Der Internetauftritt der Partnergesellschaft habe lediglich der Mandanteninformation und -akquise gedient.
Unterlassen der Angaben wäre ohnehin Bagatellverstoß
Darüber hinaus wäre in dem Unterlassen der Angaben zur Berufshaftpflicht im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15941
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