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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2011
- 12 O 383/11 -
Irreführende Kennzeichnung: Stiftung Warentest darf Erdbeerjoghurt mit falsch deklariertem "natürlichen Erdbeeraroma" mit mangelhaft bewerten
"Natürliches Erdbeeraroma" enthielt mehr als 5 % erdbeerfremde Aromastoffe
Ein Erdbeerjoghurt darf von der Stiftung Warentest mit mangelhaft bewerten, wenn Inhaltsstoffe falsch deklariert werden und die Angaben irreführend sind. So darf ein Erdbeerjoghurt nicht mit "natürlichem Erdbeeraroma" deklariert werden, wenn ein Test ergibt, dass mehr als 5 % erdbeerfremde Aromastoffe enthalten sind. Voraussetzung für die Veröffentlichung eines Testurteils ist, dass die zugrunde liegende Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv durchgeführt worden ist. Ferner muss die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, d.h. diskutabel erscheinen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
Nachdem die Stiftung Warentest den
Testverfahren wurde von verschiedenen Experten geprüft
Der Joghurthersteller vertrat die Auffassung, das Produkt sei zutreffend gekennzeichnet, vor allem die in Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) 1334/2008 festgeschrieben 95/5-Regelung sei gewahrt. Die von der Stiftung Warentest gewählte Analysemethode sei nicht geeignet gewesen, diese Deklaration zu überprüfen. Stiftung Warentest erklärte hingegen, die Untersuchung sei von einer staatlich geprüften Diplom-Lebensmittelchemikerin konzipiert und geleitet worden. Das Prüfprogramm sei anschließend im Rahmen einer Fachbeiratssitzung diskutiert und ohne Einwände angenommen worden. Auch Vertreter der Molkereiindustrie sowie ein Fruchtzubereitungs- und ein Aromahersteller hätten an dieser Sitzung teilgenommen. Das Unternehmen habe außerdem zunächst das Prüfprogramm übersandt bekommen und später auch die objektiven Messergebnisse des Testberichts mit der Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Veröffentlichung.
Untersuchungsergebnisse müssen nachvollziehbar dargelegt sein
Das Landgericht Düsseldorf konnte keine Grundlage für einen Unterlassungsanspruch feststellen. Zu Recht habe die Stiftung eine fehlerhafte Deklaration des Produkts festgestellt. Die Veröffentlichung eines Warentestberichts sei zulässig, wenn die zugrunde liegende Untersuchung neutral, sachkundig und objektiv durchgeführt worden ist. Die gezogenen Schlüsse müssten vertretbar, also diskutabel erscheinen. Nicht hinzunehmen sei eine Veröffentlichung, wenn unter Verstoß gegen § 824 Abs. 1 BGB unwahre Tatsachen behauptet würden oder die Untersuchungsmethode nicht mehr diskutabel erscheine. Damit würde dann eine als
Vorliegendes Testergebnis ist als Werturteil anzusehen
Bei der Behauptung, der Joghurt enthalte mehr als fünf Prozent erdbeerfremde
Damit sei das Qualitätsurteil "mangelhaft" begründet und der darauf gerichtete Unterlassungsantrag abzulehnen gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (vt/st)
- Gericht untersagt Stiftung Warentest negative Butter-Bewertung - Butter wurde im Oktober 2008-Heft mit "mangelhaft" getestet
(Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.10.2008
[Aktenzeichen: 2 O 230/08]) - Stiftung Warentest muss der Herstellerfirma der „Uschi Glas Hautnah Face Cream“ keinen Schadensersatz leisten und darf den umstrittenen Testbericht weiterhin verbreiten
(Landgericht Berlin, Entscheidung vom 14.04.2005
[Aktenzeichen: 27 O 922/04])
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Dokument-Nr. 12931
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