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Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.2015
- 12 O 54/14 -
Bestattungsverträge: Zu hohe Stornopauschale nach Kündigung
Bestattungsunternehmen dürfen nach Kündigung keine 7 % der Sterbeversicherung verlangen
Bestattungsunternehmen dürfen nach der vorzeitigen Kündigung eines Vorsorgevertrags keinen Aufwendungsersatz von 7 % des Werts einer Sterbegeldversicherung verlangen. Das hat das Landgericht Düsseldorf nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen die Kuratorium Deutsche Bestattungskultur GmbH, einem Unternehmen des Bundesverbands deutscher Bestatter, entschieden.
Das Unternehmen des zugrunde liegenden Verfahrens bot Bestattungsvorsorgeverträge an, die es unter anderem dazu verpflichtete, im Todesfall ein geeignetes Unternehmen mit der Bestattung zu beauftragen. Finanziert werden sollten die Leistungen durch eine gleichzeitig abgeschlossene
Unternehmen steht laut gesetzlicher Regelung nach ordentlicher Kündigung kein Aufwandsersatz zu
Landgericht Düsseldorf schloss sich dieser Auffassung an. Nach der gesetzlichen Regelung stehe dem Unternehmen nach einer ordentlichen Kündigung kein Aufwandsersatz zu. Die Aufwandpauschale richte sich außerdem nicht nach bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen. Stattdessen richte sie nach der Höhe Rückkaufswertes der Versicherung, der von der Laufzeit abhängt. Ein Zusammenhang mit erbrachten Leistungen sei nicht erkennbar. Außerdem gestatte die Klausel dem Kunden nicht den Nachweis, dass der geforderte Aufwandsersatz im konkreten Fall zu hoch ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2015
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 21453
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