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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2012
- 2a O 317/11 -
Wendler gegen Wendler: Sänger Michael Wendler darf sich der "Der Wendler" nennen
Sänger Frank Wendler unterliegt im Namensstreit gegen Sänger Michael Wendler
Das Landgericht Düsseldorf hat eine Klage des Sängers mit bürgerlichem Namen Frank Wendler abgewiesen. Dieser hatte beantragt, dem bundesweit bekannten Schlagerstar mit dem Künstlernamen "Michael Wendler" zu untersagen, sich als "Der Wendler" zu bezeichnen. Aufgrund des Gegenantrags des Beklagten muss der Kläger vielmehr in die Löschung der von ihm im Jahre 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke "Der Wendler", einwilligen.
Aufgrund der Bekanntheit des Beklagten, Michael Wendler, bestünde keine
Keine Verletzung von Markenrechten
Auch sieht die Kammer keine Verletzung von Markenrechten des Klägers. Zwar habe dieser sich den Begriff "Der Wendler" im Jahre 2008 als sogenannte Wortmarke für u.a. Ton- und Bildträger sowie Musikdarbietungen schützen lassen. Der Beklagte trete aber schon seit dem Jahre 1998 unter seinem Künstlernamen "Michael Wendler" auf und habe bereits vor der Eintragung der Wortmarke 15 Alben und 24 Singles - teilweise mit "Gold" oder "Platin" prämiert - unter diesem Namen herausgebracht. Da er darüber hinaus schon vor dem Jahre 2008 diverse Konzerte mit mehreren Zehntausend Besuchern gegeben habe und über ihn in Presse und TV vielfach berichtet worden sei, stünden ihm an dem Namen ältere Rechte zu. Vor diesem Hintergrund könne der Beklagte vom Kläger auch die Löschung der Wortmarke verlangen.
Ob sich der Kläger auch zukünftig auf seinen Tonträgern und bei seinen Auftritten als "Der Wendler" bezeichnen darf, hatte die Kammer nicht zu entscheiden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (pm/pt)
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Dokument-Nr. 13186
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