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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2017
- 38 O 68/16 -
Werbung einer Bank für kostenloses Girokonto bei gleichzeitig kostenpflichtiger EC-Karte irreführend
Verbraucher erwarten bei "kostenlosem Girokonto" keine versteckten Kosten
Das Landgericht Düsseldorf hat einer Sparda-Bank die Werbung mit einem kostenlosen Girokonto als irreführend untersagt, da die Bank gleichzeitig für die Zurverfügungstellung einer EC-Karte ein jährliches Entgelt von 10 Euro verlangte.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das in Nordrhein-Westfalen ansässige Bankinstitut gehört zu einer Bankengruppe, die nahezu flächendeckend und bundesweit unter Hinweis auf ein für den Kunden kostenloses
Wettbewerbszentrale hält Vorgehen der Bank für irreführend
Die Wettbewerbszentrale beanstandete daraufhin den Hinweis auf ein "kostenloses Girokonto" als irreführend, weil der Kunde entgegen der werblichen Ankündigung den, wenn auch überschaubaren, Betrag von 10 Euro für die Ausstellung der für die Nutzung des Kontos erforderlichen Girocard aufwenden muss. Die
Auch LG erklärt Praxis der Bank für unzulässig
Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht Düsseldorf nicht an. Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte sich das Gericht dahingehend geäußert, dass der Verbraucher sich unter einem "kostenlosen Girokonto" ein solches vorstelle, bei dem man nicht für die Girokarte zahlen müsse.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2017
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
- Irreführende Werbung der comdirect-Bank für kostenlose Visakarte untersagt
(Landgericht Itzehoe, Urteil vom 20.03.2012
[Aktenzeichen: 5 O 80/11]) - Bank muss in der Werbung auf Veränderlichkeit des Zinssatzes eines Tagesgeldkontos hinweisen
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2015
[Aktenzeichen: I - 20 U 145/14])
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Dokument-Nr. 23686
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