wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Essen, Urteil vom 20.09.2018
10 S 84/17 -

Eigen­bedarfs­kündigung und Härteeinwand: Räumungsunfähigkeit eines an Demenz erkrankten Wohnungsmieters

Drohende Verschlechterung des Gesundheitszustands wegen Umzugs

Gegen eine Eigen­bedarfs­kündigung ist der Härteeinwand nach § 574 Abs. 1 BGB gegeben, wenn der Wohnungsmieter an Demenz erkrankt ist und durch den Umzug eine Verschlechterung des Gesundheitszustands droht. In diesem Fall besteht eine Räumungsunfähigkeit. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter eine berechtigte Eigenbedarfskündigung ausgesprochen. Die Mieter der Wohnung, ein älteres Ehepaar, haben dagegen einen Härtewiderspruch erhoben. Sie führten an, dass dem Ehemann aufgrund seiner Demenzerkrankung eine Umgewöhnung in eine neue Wohnung nicht zumutbar sei. Der Vermieter hielt dies für unzutreffend und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Hattingen gab der Klage statt. Dagegen richtet sich die Berufung der Mieter.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Essen entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Aufgrund der Demenzerkrankung des Mieters bestehe eine Räumungsunfähigkeit nach § 574 Abs. 1 BGB. Das Mietverhältnis sei daher auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.

Drohende Verschlechterung des Gesundheitszustands wegen Umzugs

Ein Sachverständiger habe überzeugend dargestellt, so das Landgericht, dass dem Mieter bei einem Umzug konkret erhebliche weitere gesundheitliche Verschlechterungen drohen. Dabei verwies der Sachverständige darauf, dass demente Menschen besonders stressanfällig seien und daher ein erhöhtes Risiko von Schlaganfällen bestehe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2019
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (zt/WuM 2019, 532/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hattingen, Urteil vom 26.05.2017
    [Aktenzeichen: 17 C 96/15]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2019, Seite: 532
WuM 2019, 532

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27916 Dokument-Nr. 27916

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27916

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (1)

 
 
Kommentator schrieb am 02.10.2019

Ja, Ja....

...Klarspüler mal wieder mit tollem Kommentar...

Wenn ich an älter Menschen vermiete, muss ich mit dem Risiko einer altersbedingten und eine Räumung verhindernden Erkrankung rechnen.

Und falls die Mieter schon viele Jahr da wohnen und bei Mietbeginn so eine Erkrankung nicht im Raum stand, hat man doch mittlerweile jede Menge Miete kassiert und muss halt einfach warten.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?