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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 24.03.2023
- 2 S 94/22 -
Wer vom Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss auch den Radfahrern auf dem parallel verlaufenden Radweg die Vorfahrt gewähren
Vorfahrtsrecht auf Landstraßen gilt auch für parallel erlaufenden Radweg
Ein Autofahrer, der von einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss die Vorfahrt des Verkehrs auf der Landstraße achten. Aber auch die Radfahrer auf einem parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg, den der Autofahrer überqueren muss, haben Vorfahrt. Das hat das Landgericht Frankenthal klargestellt und die Klage einer Autofahrerin gegen einen Radfahrer abgewiesen. Das Landgericht bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt.
Hintergrund war ein Verkehrsunfall, der sich im Bereich der Landstraße L530 in Höhe des Fasanenhofs in Meckenheim zugetragen hat. Eine Frau aus dem Rhein-Pfalz-Kreis wollte mit ihrem Pkw aus einem Feldweg in die Landstraße einbiegen. Als sie dabei den parallel zur L530 verlaufenden
Vorfahrt auch auf "fahrbahnbegleitende" Radweg
Dies sah das Landgericht anders. Da der parallel zur L530 verlaufende und somit "fahrbahnbegleitende"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2023
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32855
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