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Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 20.06.2022
- 9 O 3/21 -
Keine Haftung des Alarmanlagenverkäufers für Einbruch
Mangelfreie, funktionstüchtige und ordnungsgemäß installierte Anlage begründet Haftungsausschluss
Wer eine Alarmanlage verkauft und installiert, haftet nicht automatisch für die Folgen eines Einbruchs. Der Verkäufer hat lediglich eine mangelfreie, funktionstüchtige Anlage zu liefern und diese je nach Vereinbarung ordnungsgemäß zu installieren. Wenn er diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, muss er nicht für die Schäden aus einem dennoch erfolgreich durchgeführten Einbruch einstehen. Dies hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschieden.
Eine Juwelierin aus Baden-Württemberg hatte für ihr Geschäft eine Einbruchmeldeanlage mit Videoüberwachung erworben und installieren lassen. Einige Monate später brachen unbekannte Täter zunächst in das Nachbargebäude ein, durchbrachen von dort aus die Gebäudewand zum Juweliergeschäft und stiegen durch die Wandöffnung in das Ladengeschäft ein. Sie erbeuteten innerhalb von knapp 2,5 Minuten Goldschmuck im Wert von rund 9.000,00 €. Die etwa 9 Minuten später eintreffende Polizei konnte die Täter nicht mehr fassen. Die Ladeninhaberin verlangte von dem
Mangels Fehler an der Anlage oder bei der Installation keine Haftung
Die Klage hatte keinen Erfolg, da der
Auch eine frühere Meldung hätte den Erfolg des Einbruchs nicht verhindert
Die Juwelierin ging auch deshalb leer aus, weil selbst eine frühere Meldung den Erfolg des Einbruchs nicht vereitelt hätte, so das Gericht. Denn die Täter ließen sich trotz des erkennbaren Auslösens der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2022
Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31939
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