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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.08.2011
- 2-06 O 162/11 -
Verletzung des Namens- und Markenrecht – Ringverein darf sich nicht weiter „AC Eintracht Frankfurt“ nennen
Fußballverein "Eintracht Frankfurt" hält ältere Namens- und Markenrechte
Das Landgericht Frankfurt/Main hat der Klage des Eintracht Frankfurt e.V. und der Eintracht Frankfurt Fußball AG gegen den „AC Eintracht Frankfurt a.M.“ und ihr Vorstandsmitglied weitgehend stattgegeben. Der beklagte Ringerverein wurde verurteilt, die Benutzung der Bezeichnung „AC Eintracht Frankfurt“ als Bezeichnung für einen Sportverein, für ihre Internet-Domain sowie als Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen zu unterlassen. Weiterhin wurden die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten sowie zur Tragung der Prozesskosten verurteilt.
Der beklagte Verein des zugrunde liegenden Streitfalls, der seit fast 100 Jahren als „AC Eckenheim“ existierte, hatte sich Ende 2009 in „AC Eintracht Frankfurt“ umbenannt, einen entsprechende Domain gesichert und eine gleichlautende Markenanmeldung beim Europäischen Markenamt eingereicht.
Ringverein hätte sich älterer Rechte des Klägers bewusst sein müssen
Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil festgestellt, dass dies die Rechte der Klägerinnen aus ihrem Namens- und Markenrecht verletzt hat, da das Namensrecht des Eintracht Frankfurt e.V. bereits seit 1929 existiert und sie Inhaberin einer Vielzahl von Marken ist, die zum Teil bereits seit Jahrzehnten existieren. Da die Beklagten auch schuldhaft gehandelt haben, seien sie auch zum Schadenersatz verpflichtet. Es ist aufgrund der Bekanntheit der Klägerin nach Auffassung des Gerichts ausgeschlossen, dass sich Ringverein der älteren Rechte des Klägers nicht bewusst war, so das Gericht in der Urteilsbegründung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2011
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 12189
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