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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.08.2013
- 2-06 O 182/12 -
Kabel Deutschland unterliegt der Deutschen Telekom im Milliarden-Kartellrechtsstreit über Nutzung von Kabelkanalanlagen
LG Frankfurt am Main verneint marktbeherrschende Stellung der Deutschen Telekom und Anwendbarkeit kartellrechtlicher Missbrauchsregelungen
Das Landgericht Frankfurt hat eine u.a. auf Zahlung eines Betrages von ca. 350 Mio. Euro gerichtete Klage der Kabel Deutschland GmbH gegen die Telekom Deutschland GmbH abgewiesen. Aufgrund der in die Zukunft gerichteten Feststellungsanträge bewegt sich der wirtschaftliche Wert des Rechtsstreits im Milliardenbereich.
Die
Unternehmen ist missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verboten
Unternehmen, die marktbeherrschend sind, ist eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verboten. Die Frage der marktbeherrschenden Stellung erfordert die Abgrenzung des sachlich und räumlich relevanten Marktes.
Wettbewerbliche Kräfte beziehen sich auf Entscheidung für Übernahme des Kabelgeschäfts und nicht auf künftige Nutzung der Netze
Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab folgte in seiner Entscheidung nicht der Argumentation der Klägerin, wonach die Preise für die Nutzung der Kabelkanalanlagen, die die Klägerin aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages seit 2003 an die Beklagte gezahlt hat, kartellrechtswidrig überhöht gewesen sein. Das Gericht hat vielmehr bereits eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten und damit eine Anwendbarkeit der kartellrechtlichen Missbrauchsregelungen abgelehnt, da die Verträge der Parteien eng an die Übernahme der Kabelgesellschaften von der Beklagten verknüpft gewesen seien. Das Gericht führte aus, dass es sich bei der Entscheidung, ob die Klägerin nach Übernahme des Kabelgeschäfts der Beklagten (weiterhin) deren Kabelanlagen nutze, nicht um eine nachgeschaltete Nachfrage handele, sondern um Teil der primären Entscheidung für ein bestimmtes System - hier den Erwerb eines Großteils des Kabelnetzes der Beklagten. Die wettbewerblichen Kräfte würden daher auf der Ebene der Entscheidung für die Übernahme des Kabelgeschäfts wirken und nicht auf einer zweiten nachgelagerten Ebene der Entscheidung über die Frage, wie und wo diese Netze - die immer schon in den Kabelkanalanlagen der Beklagten lagen - nunmehr genutzt würden.
Kein Missbrauch der Deutschen Telekom bei Preisfestsetzungen der Bundesnetzagentur mangels marktbeherrschender Stellung
Die Frage, ob die - deutlich niedrigeren - Preisfestsetzungen der Bundesnetzagentur nach dem Telekommunikationsgesetz im Hinblick auf die "letzte Meile" in den Kabelkanalanlagen der Beklagten auf einen Missbrauch durch die Beklagten hinweist, stellte sich nach Auffassung des Gerichts mangels Marktbeherrschung durch die Beklagte daher nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online
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Dokument-Nr. 16629
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