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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2018
- 2-11 S 183/17 -
Mietpreisbremse in Hessen unwirksam
Hessische Mietbegrenzungsverordnung nicht ordnungsgemäß begründet
Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die sogenannte "Mietpreisbremse" in Hessen unwirksam ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls mietete im Jahr 2016 eine Wohnung in Frankfurt. Mit seiner Klage wendet er sich gegen die Höhe der vereinbarten Miete. Die Wohnung liegt in einem Gebiet, das nach der Hessischen Mietbegrenzungsverordnung vom 17. November 2015 einen angespannten Wohnungsmarkt hat. Diese Mietbegrenzungsverordnung wurde durch den Landesgesetzgeber auf Grundlage der sogenannten
LG erklärt Hessische Mietbegrenzungsverordnung wegen nicht ordnungsgemäßer Begründung für unwirksam
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte im September 2017 geurteilt, dass die
Bloßer Entwurf einer Begründung nicht ausreichend
Das Gericht führte zur weiteren Urteilsbegründung aus, dass die Bestimmung und Abgrenzung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten einer sorgsamen Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme bedürfen, um auf diese Weise den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Eigentumsschutzes Rechnung zu tragen. Darüber hinaus müsse die
Nachschieben einer Begründung heilt Mangel der Verordnung nicht
Die offizielle
§ 556 d des Bürgerlichen Gesetzbuches, sogenannte "Mietpreisbremse"
Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
1. die Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt,
2. die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt,
3. die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird, oder
4. geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.
Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 muss spätestens am 31. Dezember 2020 in Kraft treten. Sie muss begründet werden. Aus der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2018
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Bayerische Mietpreisbremsenverordnung unwirksam
(Landgericht München I, Urteil vom 06.12.2017
[Aktenzeichen: 14 S 10058/17]) - Landgericht Berlin hält Vorschriften zur Mietpreisbremse für verfassungswidrig
(Landgericht Berlin, Urteil vom 19.09.2017
[Aktenzeichen: 67 S 149/17 (und Beschluss vom 14.09.2017)]) - Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.11.2017
[Aktenzeichen: VG 4 K 103.16])
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Dokument-Nr. 25711
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