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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.02.2013
- 2-11 S 191/12 -
Geschiedener Ehemann einer Mieterin darf vom Vermieter nicht mit Besichtigung der Wohnung beauftragt werden
Durchführung der Besichtigung nur mit für Mieter zumutbaren Personen
Das Besichtigungsrecht des Vermieters kann von einer anderen Person ausgeübt werden. Diese Person muss aber für den Mieter zumutbar sein. Eine solch unzumutbare Person kann in dem geschiedenen Ehemann einer Mieterin zu sehen sein. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Jahr 2006 mietete eine Frau vom Vater ihres Ex-Manns eine Wohnung an. Nachfolgend wurde der
Ex-Mann stand kein Besichtigungsrecht zu
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den
Beauftragung des Ex-Manns war unzumutbar für Mieterin
Zwar könne die Besichtigung auch von anderen Personen als dem Vermieter vorgenommen werden, so das Landgericht weiter. Diese müssen aber für den Mieter unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Vermieters zumutbar sein. Nach den hier gegebenen Umständen sei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2013, 301/rb)
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.05.2012
[Aktenzeichen: 33 C 68/12 (67)]
Jahrgang: 2013, Seite: 301 WuM 2013, 301
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Dokument-Nr. 15968
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